Bundeskartellamt gibt Zusammenschluss GZS/Telecash unter Bedingung frei

09.06.2006

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH, Bad Vilbel („GZS“) durch die Telecash GmbH & Co. KG, Stuttgart („Telecash“) unter der Bedingung freigegeben, dass GZS ihre Tochterunternehmen easycash Holding GmbH und easycash GmbH (easycash) veräußert.

Telecash ist ein Tochterunternehmen der First Data Corporation, USA, einem weltweit täti-gen Unternehmen für Zahlungsdienstleistungen. GZS steht derzeit im Eigentum verschie-dener Gesellschaften aus dem Banken- und Sparkassenbereich. Betroffen von dem Zusammenschluss sind Dienstleistungen, die die Abwicklung von Kartenzahlungen vom Zahlungsort („Point of Sale“) bis zur Belastung des Kundenkontos umfassen.

Das Bundeskartellamt unterscheidet die drei Märkte „Issuing Processing“, „Acquiring Processing“ und den sog. Netzbetrieb. Das „Issuing Processing“ umfasst die Kontakte zwischen den „Issuern“ (Banken) und den Kunden, an welche sie die Karten herausgeben (Kartenkonto-Eröffnung, Kundeninformationsdienst, Rechnungserstellung, das Settlement und das Mahnwesen). Das „Acquiring Processing“ beinhaltet die Kontakte zwischen den kartenausgebenden Banken und den kartenakzeptierenden Stellen und umfasst Dienstleistungen wie Händlerregistrierung und -autorisierung, Transaktionsverarbeitung, die Bewirtschaftung von Händler-Stammdaten und die Berechnung von Transaktionsgebühren und Händlervergütungen. Der Netzbetrieb schließlich umfasst Dienstleistungen wie das Anschließen der Terminals, Bereitstellung und Laden der entsprechenden Software sowie die Sammlung und Übermittlung der Zahlungsinformationen an die Issuing Processors bzw. Acquiring Processors. Der Netzbetrieb ist aufgrund der Besonderheiten des deutschen Debitkartensystems auf Deutschland begrenzt.

Auf dem Markt für den Netzbetrieb hätte der Zusammenschluss zum Entstehen einer marktbeherrschenden Position geführt, da sich die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten auf über 50 % addiert hätten und sich der Marktanteilsabstand zu den nächsten Wettbewerbern deutlich vergrößert hätte. Auch existieren Marktzutrittsschranken auf dem Netzbetriebsmarkt etwa aufgrund gesetzlicher und marktstruktureller Gegebenheiten, so dass mit einem Marktzutritt potentieller Wettbewerber zumindest in naher Zukunft nicht zu rechnen ist.

Kartellamtspräsident Ulf Böge: „Ich halte eine Kontrolle des Verhaltens von Unternehmen durch den Markt für wünschenswerter gegenüber einer Kontrolle durch staatliche Eingriffe. Wenn wir das erreichen wollen, muss die Fusionskontrolle auf die Erhaltung von wettbewerblichen Strukturen drängen. Im vorliegenden Fall ist das nur gegeben, wenn GZS ihr Tochterunternehmen easycash verkauft. Easycash bleibt so ein eigenständiger Wettbewerber auf dem Markt für Netzbetreiber. Mit dieser Verkaufsbedingung ist das Vorhaben freigegeben worden.“

English version

  • Bundeskartellamt clears GZS/Telecash merger subject to conditions