Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen Rossmann
wegen des Verkaufs unter Einstandspreis

08.02.2007

Das Bundeskartellamt hat gegen die Drogeriemarktkette Rossmann Bußgelder von insgesamt 300.000,- Euro verhängt. Nach den Feststellungen des Amtes hat Rossmann im Jahre 2005 Drogeriemarkt-Artikel diverser Hersteller unter den eigenen Einstandspreisen verkauft. Betroffen waren insgesamt 55 Produkte, die in insgesamt mehr als 250 Fällen im Laufe des Jahres zu Preisen angeboten wurden, die den Einstandspreis zum Teil deutlich unterschritten haben. Eine derartige Preisgestaltung ist nach § 20 Abs. 4 GWB unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Verfahren erwies sich als außergewöhnlich aufwändig, weil die Feststellung des Einstandspreises von 55 Produkten erhebliche Ermittlungen bei Rossmann und den Lieferanten erforderte. Für die Bestimmung des Einkaufspreises sind neben dem in Rechnung gestellten Nettopreis sämtliche preisrelevanten Einkaufskonditionen, die zwischen Rossmann und seinen Lieferanten vereinbart wurden, zu berücksichtigen. Dabei sind alle Konditionen, einschließlich der Werbekostenzuschüsse und anderer pauschal gewährten Vergütungen, sämtlichen vom jeweiligen Hersteller gelieferten Produkten umsatzanteilig zuzurechnen.

Böge: „Niedrige Preise und intensiver Preiswettbewerb sind in einer Marktwirtschaft zu begrüßen. Der systematische Verkauf unter den eigenen Einstandspreisen führt jedoch zur Verdrängung von leistungsfähigen Wettbewerbern, die als kleine und mittlere Unternehmen einer nicht gerechtfertigten Verlustpreis-Strategie finanziell nicht gewachsen sind. Da das Verdrängen von Wettbewerbern die Konzentration erhöht, ergeben sich für die verbleibenden Unternehmen Verhaltensspielräume, die spätere Preiserhöhungen zu Lasten der Verbraucher ermöglichen. Auch der Druck des Wettbewerbs auf die Qualität der Dienstleistungen würde nachlassen.“

Böge weiter: „Das Verfahren gegen Rossmann – wie auch frühere Verfahren wegen des Verkaufs unter Einstandspreis – zeigt, dass das Bundeskartellamt mit der bestehenden Vorschrift gegen solche Verdrängungspraktiken wirksam vorgehen kann. Eine Verschärfung der Vorschrift ist nicht erforderlich, würde den fairen Leistungswettbewerb u.U. sogar zu Lasten der Verbraucher einschränken oder wäre angesichts der zu erwartenden Vielzahl von Beschwerdefällen im Hinblick auf die knappen Personalressourcen des Bundeskartellamtes nicht durchführbar.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der persönlich Betroffene und das Unternehmen können gegen den Beschluss Einspruch beim OLG Düsseldorf einlegen.

English version

  • Bundeskartellamt imposes fine against drugstore chain Rossmann for violating the ban on sales below cost price