Electronic cash - Verpflichtungszusagen der Kreditwirtschaft umgesetzt
30.03.2015
Händler mussten in der Vergangenheit für jede Zahlung ihrer Kunden per EC-Karte 0,3% des jeweiligen Kartenumsatzes an die kartenausgebende Bank abführen. Die Höhe dieses Entgelts wurde einheitlich von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft festgelegt. Gegen diese Praxis richtete sich ein Verfahren des Bundeskartellamtes. Im April des vergangenen Jahres verpflichteten sich die Spitzenverbände daraufhin, die einheitlichen Händlerentgelte aufzugeben und Verhandlungslösungen einzuführen (siehe auch PM vom 8. April 2014).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Spitzenverbände der Banken haben ihre Zusagen eingehalten. Im Wege der Verhandlung konnten die Händler nun teils deutlich reduzierte Preise vereinbaren. Gerade kleinere Händler profitieren von dem neuen System. Im Unterschied zu großen Einzelhandelsketten oder den Mineralölkonzernen mit ihren Tankstellen konnten kleine Händler in der Vergangenheit keine Preiszugeständnisse durchsetzen.“
Seit dem 1. November 2014 werden electronic cash-Transaktionen in Deutschland nur noch auf der Grundlage verhandelter Entgelte zwischen Händlern und Banken abgerechnet.
Die Verhandlungen wurden in der Regel von den jeweiligen Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft mit verschiedenen sogenannten Konzentratoren, die jeweils eine Gruppe von Händler vertreten, geführt. Als Konzentratoren traten bislang überwiegend Netzbetreiber der elektronischen Kartensysteme auf. Künftig könnten aber auch Dritte wie z.B. Händlerkooperationen solche Verhandlungen führen.
Electronic-cash ist nach Bargeld das in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Zahlungsmittel. Im Jahr 2013 wurden über 2,5 Mrd. Transaktionen mit einem Volumen von 140 Mrd. EUR über electronic cash abgewickelt. Die Erträge aus den damit verbundenen Händlerentgelten betrugen über 300 Mio. EUR. Eine Alternative zum electronic-cash-System ist für die Handelsunternehmen vor allem das Elektronische Lastschriftverfahren („ELV“).
Geplante europäische Regulierung
Die geplante EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge sieht eine Begrenzung der Interbankenentgelte in Debitkartensystemen auf 0,2% des jeweiligen Kartenumsatzes vor. Soweit die Verordnung auch auf das electronic cash-System anwendbar ist, berührt sie grundsätzlich nicht die in Deutschland geltende Verpflichtung, ausschließlich verhandelte Entgelte abzurechnen.
Andreas Mundt: „Es kommt nun darauf an, diese durch den Wettbewerb gewonnenen Spielräume nicht wieder durch eine zu strikte Regulierung der Kartenzahlungssysteme einzuschränken. Es wäre zu begrüßen, wenn die Regierung von den Möglichkeiten einer flexiblen Handhabung der europäischen Vorgaben für den deutschen Markt Gebrauch machen würde.“
Weitere Informationen finden sich in einem heute veröffentlichten Fallbericht.