Vertikale Preisbindung - OLG Düsseldorf erhöht Geldbuße gegen Rossmann
01.03.2018
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern eine Geldbuße in Höhe von 30 Mio. Euro gegen die Dirk Rossmann GmbH verhängt und damit die vom Bundeskartellamt am 23. Dezember 2015 verhängte Geldbuße deutlich erhöht. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee damals mit einer Geldbuße in Höhe von 5,25 Mio. Euro gegen die Dirk Rossmann GmbH abgeschlossen (siehe Fallbericht vom 23.12.2015). Dieses Verfahren war Teil eines größeren Verfahrenskomplexes, in dem das Bundeskartellamt dem Verdacht verbotener Ladenpreisbindung durch Markenhersteller und Einzelhandelsunternehmen (Lebensmitteleinzelhändler und Drogerieunternehmen) nachgegangen ist. Insgesamt hat das Bundeskartellamt in diesem Verfahrenskomplex Geldbußen gegen 27 Unternehmen in Höhe von 260,5 Mio. Euro verhängt (siehe Pressemitteilungen vom 18.06.2015, vom 09.05.2016 und vom 15.12.2016). Die Erkenntnisse aus diesem Verfahren sind anschließend in ein Hinweispapier des Bundeskartellamtes zur Reichweite des Preisbindungsverbotes im Lebensmitteleinzelhandel eingeflossen (siehe Pressemitteilung vom 12.07.2017).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir begrüßen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Ihm ging ein umfangreiches Verfahren beim Bundeskartellamt voraus. Wir hatten bei einer Vielzahl von Herstellern und Händlern klar verbotene, verbraucherschädliche Preispraktiken in wichtigen Produktbereichen vorgefunden und mit Bußgeldern geahndet. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist nun auch gerichtlich bestätigt, dass das Bundeskartellamt diese Praktiken zu Recht verfolgt und geahndet hat.“
Das Verfahren hatte mit Durchsuchungen an 15 Standorten im Januar 2010 begonnen; Grundlage waren Hinweise aus den horizontalen Kartellverfahren Röstkaffee und Süßwaren gewesen.
Im hier relevanten Verfahrenskomplex ging es um vertikale Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee (Filterkaffee, Ganze Bohne-Produkte) im Zeitraum von Ende 2004 bis Mitte 2008 zwischen der Melitta Kaffee GmbH (heute: Melitta Europa GmbH & Co. KG) und den von ihr belieferten Einzelhändlern, darunter der Dirk Rossmann GmbH. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Feststellungen des Bundeskartellamts nunmehr vollumfänglich bestätigt und die Dirk Rossmann GmbH wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot verurteilt. Das OLG Düsseldorf hat in der mündlichen Urteilsbegründung dargelegt, dass die Dirk Rossmann GmbH sich an dem schon 1999 begründeten vertikalen Preislenkungssystem der Melitta Kaffee GmbH spätestens Anfang 2005 beteiligt hat und diese Beteiligung erst im Mai 2008 mit den Ermittlungsmaßnahmen des Bundeskartellamts endete. Insbesondere die Aktionspreise der Dirk Rossmann GmbH für Melitta Filterkaffee seien wöchentlich von den Vertretern beider Unternehmen abgestimmt worden. Für beide Seiten sei dies von Vorteil gewesen. Die Melitta Kaffee GmbH sei durch die Einbeziehung der Dirk Rossmann GmbH in das vertikale Preislenkungssystem vor Preisvorstößen des Drogisten gefeit gewesen. Für die Dirk Rossmann GmbH habe der Vorteil darin bestanden, dass das Unternehmen Informationen über das Preisverhalten seiner Wettbewerber im Handel bekommen habe und dies die Aktionspreisführung deutlich berechenbarer und einfacher gemacht habe. Bei der Bußgeldzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um einen Vertikalverstoß mit horizontalen Auswirkungen auf nationaler Ebene beim Absatz eines wichtigen Konsumgutes handelte.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
In dem Verfahrenskomplex sind derzeit noch die beiden Einsprüche der EDEKA Handelsgesellschaft Nord mbH und der EDEKA Handelsgesellschaft Hessenring mbH vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Die beiden EDEKA-Regionalgesellschaften wenden sich mit ihren Einsprüchen gegen die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts aus dem Dezember 2016 wegen vertikaler Preisabsprachen bei Bierprodukten (siehe Pressemitteilung vom 15.12.2016).