Hinweis zur Verwendung von Cookies
Das Bundeskartellamt speichert keine personenbezogenen Daten der Webseitenbesucher. Weitere Details in unserer Datenschutz
Zusammenschlüsse von Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden. Mit der Fusionskontrolle soll verhindert werden, dass Unternehmen durch Übernahmen von Wettbewerbern oder durch Beteiligungen an anderen Unternehmen zu mächtig werden und in der Folge der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Welche Zusammenschlüsse müssen überhaupt angemeldet werden? Nach welchen Kriterien entscheidet das Bundeskartellamt und wie läuft ein so ein Verfahren ab?
Ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen.
Um zu verhindern, dass Unternehmen auf einem Markt zu mächtig werden und damit der Wettbewerb beeinträchtigt wird.
Ein Zusammenschluss ist zu untersagen, wenn durch ihn der Wettbewerb erheblich behindert würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung entsteht bzw. verstärkt wird. Andernfalls wird der Zusammenschluss mit oder ohne Auflagen freigegeben.
Das ist abhängig davon, ob überhaupt ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. Außerdem müssen die beteiligten Unternehmen eine gewisse Größe haben, die anhand von Umsatzschwellen bemessen wird.
Eine Verletzung der Anmeldepflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Mit der Anmeldepflicht geht ein Vollzugsverbot einher. Nicht angemeldete Zusammenschlüsse können nachträglich durch das Bundeskartellamt wieder entflochten werden.
Außerdem kann der Vollzug eines Zusammenschlusses wegen der Verletzung des Vollzugsverbots zivilrechtlich unwirksam sein.
Bei einer „gemeinschaftsweiten Bedeutung“ einer Fusion ist die EU-Kommission zuständig. Als Faustregel gilt, dass Zusammenschlüsse in Brüssel geprüft werden, wenn der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als fünf Mrd. Euro beträgt. Die genauen Schwellenwerte sind in der Europäischen Fusionskontrollverordnung festgeschrieben.