Informationen für Hinweisgeber im beruflichen Kontext nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Für Hinweisgeber im beruflichen Kontext gilt der gesetzliche Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 140) veröffentlicht und ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Das HinSchG ist die nationale Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie (2019/1937/EU) zum Schutz von Personen, die von Verstößen im beruflichen Kontext erfahren haben und diese melden möchten.
Die Richtlinie sieht im Wesentlichen vor, dass
- Meldestellen eingerichtet werden,
- ein Schutz vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen aufgrund einer Meldung gewährleistet wird
- und Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz vorgesehen werden müssen.
Das Bundeskartellamt ist als so genannte externe Meldestelle dazu befugt, Informationen von Hinweisgebenden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und gegebenenfalls an andere zuständige Behörden weiterzuleiten. Das bedeutet, dass es möglich ist, direkt beim Bundeskartellamt Verstöße zu melden. Das Bundeskartellamt kann im Bereich Whistleblowing bereits auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen. So verfügt das Bundeskartellamt bereits seit 2012 über ein elektronisches Hinweisgebersystem.
Geschützt als Hinweisgeber nach dem HinSchG sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dazu können beispielsweise Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige, Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige oder Organmitglieder von Gesellschaften gehören, auch vor Beginn oder nach dem Ende ihrer Tätigkeit. Nicht geschützt sind Meldungen zu privatem Fehlverhalten.
Den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes im Einzelnen finden Sie unter diesem Link.
Ihr Hinweis wird beim Bundeskartellamt im Meldeverfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bearbeitet, um Folgemaßnahmen einzuleiten.
Sie erhalten in der Regel umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Bestätigung. Sie können auf die Eingangsbestätigung auch verzichten.
Wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen könnte, erfolgt keine Eingangsbestätigung.
Ist Ihre Meldung vom gesetzlichen Hinweisgeberschutz erfasst und die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt zuständig, prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Dazu kann die Meldestelle beim Bundeskartellamt in geeigneten Fällen die erforderlichen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen.
Sie erhalten auf Ihre Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, beeinträchtigt werden.
Als Folgemaßnahmen kann die Meldestelle beim Bundeskartellamt Ihre Meldung insbesondere an die zuständigen Fachabteilungen im Bundeskartellamt oder eine andere zuständige Wettbewerbsbehörde weiterleiten. Darüber hinaus kann die Meldestelle beim Bundeskartellamt in geeigneten Fällen den betroffenen Beschäftigungsgeber kontaktieren, die hinweisgebende Person an zuständige Stellen verweisen, auf ein Abstellen des Verstoßes in eigener Zuständigkeit hinwirken, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder an eine andere zuständige Behörde (einschließlich Strafverfolgungsbehörden) zur weiteren Untersuchung und Verfolgung abgeben.
Mit den Folgemaßnahmen ist das Verfahren vor der Meldestelle beim Bundeskartellamt abgeschlossen. Es kann sich jedoch wie beschrieben anschließend ein Verfahren einer Fachabteilung des Bundeskartellamts anschließen, die über die Einleitung eines Verfahrens zur näheren Untersuchung des gemeldeten Wettbewerbsrechtsverstoßes nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Soweit die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt ein Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine zuständige Stelle (im Bundeskartellamt oder außerhalb) abgegeben hat, wird Ihnen das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen der zuständigen Stelle nach deren Abschluss durch die Meldestelle beim Bundeskartellamt mitgeteilt, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen vereinbar ist.
Das gesetzliche Verfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz im Einzelnen finden Sie hier: §§ 28 ff. Hinweisgeberschutzgesetz
Es gelten dabei gesetzliche Vertraulichkeitsregelungen für die Verarbeitung Ihrer Meldung und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Wenn Ihre Meldung an die zuständige Fachabteilung des Bundeskartellamtes oder eine andere zuständige Wettbewerbsbehörde weitergegeben wird, darf die externe Meldestelle des Bundeskartellamtes auch Informationen über Ihre Identität oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf Ihre Identität erlauben, an bestimmte zuständige Stellen – insbesondere an die zuständigen Fachabteilungen im Bundeskartellamt – weitergeben, sofern Sie solche Informationen übermittelt haben. Dies gilt auch dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten verlangt, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist.
Sie werden vorab über die Weitergabe personenbezogener Daten informiert und erhalten die Gründe für die Weitergabe. Hiervon wird abgesehen, wenn die zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen oder Untersuchungen gefährdet würden.
Ansonsten werden personenbezogene Informationen über Ihre Identität oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse darauf erlauben, von der externen Meldestelle beim Bundeskartellamt lediglich anonymisiert weitergegeben.
Um Ihre Identität möglichst umfänglich vertraulich zu halten, steht Ihnen die oben näher beschriebene Möglichkeit einer anonymen Meldung und Kommunikation über das sichere digitale Hinweisgebersystem beim Bundeskartellamt offen.
Die gesetzlichen Einzelheiten zur Wahrung der Vertraulichkeit finden Sie in §§ 8 ff. Hinweisgeberschutzgesetz.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Hinweisgeber vor Repressalien gesetzlich geschützt. Dazu können Sie sich vertraulich beraten lassen.
Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind nach Maßgabe des HinSchG verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
Erleiden Sie nach Ihrer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die Sie benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, Ihnen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die hinweisgebende Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Damit sind Sie nach Maßgabe des HinSchG geschützt vor
a) Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
b) Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
c) Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
d) Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
e) negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
f) Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
g) Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
h) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
i) Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
j) Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
k) Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
l) Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
m) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
n) Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
o) psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
Wer verbotenerweise eine Repressalie gegen Sie ergreift, handelt nach Maßgabe des HinSchG ordnungswidrig. Der Versuch kann geahndet werden. Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße von bis zu 100.000,- € verhängt werden.
Die gesetzlichen Einzelheiten des gesetzlichen Schutzes finden Sie hier: §§ 36 f. Hinweisgeberschuzgesetz
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, sind Sie für Ihre Meldung nicht an etwaige Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gebunden.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen entbindet das Hinweisgeberschutzgesetz Sie für Ihre Meldung von etwaigen anderweitigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten.
Gesetzlich ist eine Weitergabe des Hinweises erlaubt, wenn Sie einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Weitergabe des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und Sie hinreichend Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen, und der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes betroffen ist bzw. Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist.
Die gesetzlichen Einzelheiten zur Entbindung von Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten finden Sie hier: § 6 Hinweisgeberschutzgesetz