Missbrauchsaufsicht im Rahmen der Energiepreisbremsen

Glühbirne, in der ein Globus leuchtet und die mit verschiedenen Energiesektoren vernetzt ist

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Für private Haushalte und Unternehmen wurden während der Geltung der Energiepreisbremsen-Gesetze die Energiekosten begrenzt. Ziel der Maßnahmen war es, die Energieverbraucherinnen und -verbraucher zu entlasten und gleichzeitig Energiesparanreize zu erhalten. Dafür legte der Gesetzgeber die maximale Höhe der Arbeitspreise für die Belieferung mit Strom, Gas und Wärme fest. Diese so genannten Referenzpreise waren unterschiedlich hoch je nach Kundengruppen – also Haushalte, Gewerbe, Industrie usw.

Der Gaspreis wurde für private Haushalte auf 12 ct/kWh begrenzt; der Strompreis auf 40 ct/kWh; der für Fernwärme auf 9,5 ct/kWh. Diese staatliche Preisgarantie galt für einen Verbrauch von bis zu 80 Prozent des – in der Regel aufgrund des Jahresverbrauchs vom Vorjahr – prognostizierten Verbrauchs für das Jahr 2023. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus musste der private Haushalt den vereinbarten Arbeitspreis aus dem Versorgungsvertrag zahlen.

Lagen die vertraglich vereinbarten Arbeitspreise während der Geltung der Preisbremsen-Gesetze über dem Referenzpreis, können die Energieversorgsunternehmen entsprechende Erstattungsbeträge vom Staat in Anspruch nehmen. Der Staat zahlt den Versorgern dann die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem vereinbarten Arbeitspreis in Bezug auf das Mengenkontingent ihrer Kundinnen und Kunden.

Was kontrolliert das Bundeskartellamt?

Energieversorgungsunternehmen dürfen durch ihre Preisgestaltung die Regelungen der Energiepreisbremsen-Gesetze zur Entlastung der Kundinnen und Kunden nicht zu Lasten des Staates durch eine überhöhte Inanspruchnahme von Erstattungsbeträgen missbräuchlich ausnutzen. Insbes. durften die Versorger  ihren Erstattungsanträgen gegenüber dem Staat grundsätzlich nur solche über den Referenzpreisen liegende Arbeitspreise zu grunde legen, denen auch entsprechend hohe Kosten, also vor allem krisenbedingt gestiegene Beschaffungskosten und regulatorische Kosten, gegenüberstehen.

Der Gesetzgeber hat das Bundeskartellamt mit einer entsprechenden Missbrauchsaufsicht betraut, um kontrollieren zu können, ob die staatlichen Erstattungszahlungen möglicherweise zu Unrecht in Anspruch genommen wurden (siehe § 27 EWPBG und § 39 StromPBG).

Das Bundeskartellamt nimmt die Auswahl der von ihm geprüften Energieversorgungsunternehmen aufgrund einer vollständigen Erhebung sämtlicher Erstattungsanträge und -meldungen sowie deren systematischer und datengestützter Auswertung anhand bestimmter Kriterien auf Auffälligkeiten hin vor. Das Bundeskartellamt führt insoweit, wie vom Gesetz vorgesehen, eine stichprobenhafte Überprüfung von Versorgungsunternehmen durch. Versorgungsunternehmen, gegen die Prüfverfahren geführt werden, sind verpflichtet, dem Bundeskartellamt insbesondere ihre Erlös- und Kostenseite darzulegen. Zugleich können sie Rechtfertigungsargumente für ihre Preisbildung vorbringen, tragen hierfür dann aber die Beweislast.

Im Fall eines Verstoßes kann das Bundeskartellamt den betroffenen Lieferanten zu Abstellungsmaßnahmen verpflichten und insbesondere

  • die Rückerstattung von staatlichen Ausgleichszahlungen anordnen,
  • sonstige wirtschaftliche Vorteile abschöpfen,
  • Bußgelder verhängen.

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