Verfahren gegen Amazon

Geöffnete Hand, die eine kreisrunde Form aus digitalen Einkaufsicons stützt.

2013: Aufgabe der Preisparität

Schon 2013 hat das Bundeskartellamt mit einem Verfahren die Aufgabe der sog. Preisparität auf dem Amazon-Marktplatz erwirkt (siehe Pressemitteilung vom 26. November 2013 und Fallbericht). Mit der Preisparität mussten Händler jedenfalls auch bei Amazon den jeweils günstigsten Preis anbieten. Die Klausel untersagte es den Händlern im Wesentlichen, alle Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten. Das Verbot bezog sich sowohl auf andere Internet-Marktplätze als auch auf eigene Online-Shops der Händler. Das Verfahren konnte schließlich eingestellt werden, nachdem Amazon die Preisparität endgültig aufgegeben hatte.

2019: Bessere Geschäftsbedingungen für Händler

Aufgrund vieler Beschwerden von Händlern über die Geschäftspraxis von Amazon hatte das Bundeskartellamt 2018 ein Missbrauchsverfahren eingeleitet und die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber Händlern auf den Prüfstand gestellt. Durch das Verfahren wurden 2019 weitreichende Änderungen bewirkt, die Amazon nicht nur in Deutschland, sondern zum Teil sogar weltweit umgesetzt hat. Dazu gehören u.a. die Einschränkung des weitreichenden Haftungsausschlusses für Amazon, die Einschränkung der weitreichenden Nutzungsrechte, die Händler Amazon an ihren Produktmaterialien einräumen müssen, sowie die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen Erstattungsentscheidungen von Amazon im Fall von Retouren. Insbesondere wurde auch die Gerichtsstandklausel, die bis dahin für die EU-Marktplätze Luxemburg als ausschließlichen Gerichtsstand vorsah, geändert. Nun können unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. bei Eingreifen eines sog. besonderen Gerichtsstands, auch die inländischen Gerichte zuständig sein (siehe dazu die Pressemitteilung vom 17. Juli 2019).

Amazon-Infografik
Quelle: Bundeskartellamt

* Die Zahlen der Grafik beziehen sich auf das Verfahren im Jahr 2019.

2022: Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb

Das Bundeskartellamt hat im Juli 2022 in einer Entscheidung nach der neuen Vorschrift des § 19a GWB festgestellt, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und somit der erweiterten Missbrauchsaufsicht unterliegt (siehe Pressemitteilung vom 6. Juli 2022). Im April 2024 hat der Bundesgerichtshof nach einer Beschwerde von Amazon die Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt. Im November 2022 hat das Bundeskartellamt zwei laufende Missbrauchsverfahren gegen Amazon auf § 19a GWB erstreckt.

Preiskontrolle

Das Bundeskartellamt untersucht, inwieweit Amazon entscheidend – und verbotenerweise – durch einen Preiskontrollmechanismus bzw. Algorithmus Einfluss auf die Preisfreiheit der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler nimmt. Das Bundeskartellamt überprüft hierbei vor allem, dass Amazon Produkte von Dritthändlern sperre bzw. nicht zum Angebot auf dem Amazon-Marktplatz zulasse und dies mit zu hohen Preisen begründe (siehe Pressemitteilung vom 14. November 2022).

Brandgating

In einem weiteren Verfahren untersucht das Bundeskartellamt mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch verschiedene Instrumente Amazons, z.B. Vereinbarungen mit (Marken-)Herstellern, die die Zulassung bzw. den Ausschluss von Händlern zum Verkauf von (Marken-)Produkten auf dem Amazon-Marktplatz betreffen (sog. Brandgating) (siehe Pressemitteilung vom 14. November 2022).

Zum Thema

  • Verfahren gegen Amazon nach neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB)

  • Für Amazon gelten verschärfte Regeln – Bundeskartellamt stellt überragende marktübergreifende Bedeutung fest (§ 19a GWB)