Verfahren gegen große Digitalkonzerne

Hand bedient Laptop. Darüber ist eine Struktur aus digitalen Icons abgebildet.

Die Gesetzesvorschrift § 19a GWB, das neue Instrument zur Aufsicht über Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne, ist im Jahr 2021 in Kraft getreten. Seitdem hat das Bundeskartellamt mehrere Verfahren gegen Alphabet/Google, Amazon, Apple, Facebook/Meta und Microsoft eingeleitet und bereits einige Verbesserungen erreichen können.

Bereits in den Jahren davor hat das Bundeskartellamt viele grundlegende Verfahren im Digitalbereich geführt. Dazu zählt beispielsweise das Missbrauchsverfahren gegen Facebook, mit dem die Behörde Facebook untersagt hatte, Nutzerdaten ohne freiwillige Einwilligung aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Weitere Verfahren wurden u.a. gegen Amazon und gegen Hotelbuchungsportale geführt.

Erweiterte Missbrauchsaufsicht über Digitalkonzerne

Verfahren gegen Alphabet/Google, Amazon, Apple, Facebook/Meta und Microsoft

Im Jahr 2021 hat das Bundeskartellamt mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein neues Instrument im Bereich der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne erhalten (§ 19a GWB). Danach kann die Behörde Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Das ermöglicht dem Bundeskartellamt ein noch effektiveres und frühzeitigeres Eingreifen.

Hier finden Sie die Übersicht über die Verfahren nach § 19a GWB (Stand 11/2024).

Zweistufige Prüfung

Im ersten Schritt prüft das Bundeskartellamt, ob ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Diese Machtstellung wurde bislang bereits bei Meta/Facebook, Alphabet/Google, Amazon und Apple festgestellt. Im Falle von Amazon und Apple ist die Entscheidung anhängig vor Gericht. Bei Microsoft wird die überragende marktübergreifende Bedeutung vom Bundeskartellamt momentan geprüft (Stand Januar 2024).

Im zweiten Schritt kann das Amt dann wettbewerbswidrige Praktiken untersagen, etwa die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder das „Aufrollen“ von Märkten mit Mitteln, die nicht dem Leistungswettbewerb entsprechen.

Bislang hat das Bundeskartellamt auf Basis der neuen Digitalvorschriften bereits Verfahren gegen spezifische Verhaltensweisen von Meta/Facebook, Alphabet/Google, Apple und Amazon eingeleitet. Teilweise wurden schon konkrete Verbesserungen erwirkt: so in den Fällen von Googles Datenverarbeitung, Google News Showcase und bei Metas VR-Brille „Quest 2“ (Stand Oktober 2023).

Hier finden Sie weitere Informationen zu dem neuen Instrument nach § 19a GWB.

Verfahren im Detail

Meta/Facebook

Gestapelte blaue Buttons mit Like-Symbol.

Alphabet/Google

Digitale Suchleiste mit Lupensymbol vor verschwommener Tastaturabbildung.

Amazon

Geöffnete Hand, die eine kreisrunde Form aus digitalen Einkaufsicons stützt.

Apple

Hand bedient Mobiltelefon vor leuchtendem Hintergrund.

Microsoft

Ein Mann sitzt vor dem Laptop. Über der Tastatur schweben Icons

Zum Thema

  • Apple unterliegt den Digitalvorschriften nach § 19a GWB

  • Bundeskartellamt prüft Microsofts marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

  • Google Automotive Services-Verfahren – Markttest über Zusagen von Google

  • Für Meta (vormals Facebook) gelten neue Regeln – Bundeskartellamt stellt „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ fest

  • Prüfung der laufenden Verfahren gegen Amazon auch nach § 19a GWB

  • Für Amazon gelten verschärfte Regeln – Bundeskartellamt stellt überragende marktübergreifende Bedeutung fest (§ 19a GWB)

  • Alphabet/Google ist ein Anwendungsfall für neue Aufsicht über große Digitalkonzerne – Bundeskartellamt stellt „überragende marktübergreifende Bedeutung“ fest