Fusionskontrolle

Zusammenschlüsse von Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. Sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden. Mit der Fusionskontrolle soll verhindert werden, dass Unternehmen durch Übernahmen von Wettbewerbern oder durch Beteiligungen an anderen Unternehmen zu mächtig werden und in der Folge der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Welche Zusammenschlüsse müssen überhaupt angemeldet werden? Nach welchen Kriterien entscheidet das Bundeskartellamt und wie läuft ein so ein Verfahren ab?

Drei Puzzleteile vor Sonnenuntergang, die von zwei Personen zusammengeschoben werden.
Quelle:AdobeStock/chaiyapruek

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Anmeldepflicht und Gegenstand der Fusionskontrolle

Im Gegensatz zu reinen Kooperationen zwischen Unternehmen wird bei einem Zusammenschluss eine festere, in der Regel auf Dauer angelegte und meist gesellschaftsrechtlich organisierte Verbindung zwischen zwei oder mehr Unternehmen vorgenommen.

Ausschlaggebend dafür, ob ein Vorhaben zur Kontrolle anzumelden ist, sind verschiedene Umsatzgrößen und die Frage, ob ein Zusammenschlusstatbestand erfüllt ist.

Zwei Puzzleteile, die von zwei Personen zusammengeführt werden
Quelle:AdobeStock/bas121

Das Verfahren der Fusionskontrolle

Das Bundeskartellamt prüft und bewertet in einem Fusionskontrollverfahren die Auswirkungen, die eine Fusion für den Wettbewerb haben wird. Überwiegen die wettbewerblichen Nachteile, kann ein Zusammenschlussvorhaben untersagt oder nur unter Bedingungen freigegeben werden.

Wie lange dauert ein solches Verfahren und wie kann es enden? Nach welchen Kriterien bewertet das Bundeskartellamt ein Fusionsvorhaben? Was ist eigentlich eine „Ministererlaubnis“?

Blick von oben auf eine Straße mit weißen Strichen, auf der linken Seite steht ein Mann mit braunen Schuhen
Quelle:AdobeStock/WoGi

Laufende Verfahren

Eine tabellarische Übersicht über die aktuellen Fusionskontrollverfahren finden Sie hier …

Weiße Pfeile auf einer Asphaltstraße,die alle nach links zeigen
Quelle:AdobeStock/Florian

Hauptprüfverfahren

Das Prüfverfahren beginnt nach dem Eingang der vollständigen Anmeldeunterlagen beim Bundeskartellamt. Die Behörde hat zunächst einen Monat Zeit, um den Zusammenschluss zu prüfen („erste Phase“). Falls eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet („zweite Phase“) und die Frist für die Prüfung des Vorhabens auf insgesamt fünf Monate verlängert.

Eine Liste mit den aktuellen Hauptprüfverfahren finden Sie hier ...

Zwei Stapel mit Holzklötzen, die von zwei Händen zusammen geschoben werden
Quelle:AdobeStock/Miha Creative

Rechtsgrundlagen und Materialien

Rechtsgrundlagen und weiterführende Materialien zum Thema Fusionskontrolle finden Sie hier ...

Ein aufgeklappter Gesetzestext auf einem Tisch
Quelle:AdobeStock/Ingo Bartussek

Häufig gestellte Fragen ...

Was ist eine Fusion?

Ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen.

Warum kontrolliert das Bundeskartellamt Fusionen?

Um zu verhindern, dass Unternehmen auf einem Markt zu mächtig werden und damit der Wettbewerb beeinträchtigt wird.

Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Bundeskartellamt in der Fusionskontrolle?

Ein Zusammenschluss ist zu untersagen, wenn durch ihn der Wettbewerb erheblich behindert würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Fusion eine marktbeherrschende Stellung entsteht bzw. verstärkt wird. Andernfalls wird der Zusammenschluss mit oder ohne Auflagen freigegeben.

Welche Vorhaben unterliegen der Fusionskontrolle?

Das ist abhängig davon, ob überhaupt ein Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. Außerdem müssen die beteiligten Unternehmen eine gewisse Größe haben, die anhand von Umsatzschwellen bemessen wird.

Weiter Informationen dazu hier.

Was passiert, wenn eine Fusion nicht angemeldet wird?

Eine Verletzung der Anmeldepflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Mit der Anmeldepflicht geht ein Vollzugsverbot einher. Nicht angemeldete Zusammenschlüsse können nachträglich durch das Bundeskartellamt wieder entflochten werden.

Außerdem kann der Vollzug eines Zusammenschlusses wegen der Verletzung des Vollzugsverbots zivilrechtlich unwirksam sein.

Wann ist nicht das Bundeskartellamt, sondern die Europäische Kommission zuständig?

Bei einer „gemeinschaftsweiten Bedeutung“ einer Fusion ist die EU-Kommission zuständig. Als Faustregel gilt, dass Zusammenschlüsse in Brüssel geprüft werden, wenn der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als fünf Mrd. Euro beträgt. Die genauen Schwellenwerte sind in der Europäischen Fusionskontrollverordnung festgeschrieben.