Hinweise auf Verstöße

Schatten von zwei Personen, die sich die Hände schütteln

Hinweise aus meinem beruflichen Kontext

Hinweisgebersystem

Bitte nutzen Sie hierfür unser elektronisches Hinweisgebersystem. Hier können Sie mit nur wenigen Klicks sicher und anonym Informationen an uns übersenden. Dabei sind Sie nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes persönlich vor Benachteiligungen oder Repressalien geschützt. So können Sie dazu beitragen, dass Verstöße wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

Hier finden Sie zusätzliche Informationen für Hinweisgeber im beruflichen Kontext nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Wettbewerbsrechtsverstöße von Unternehmen erlangt? Dann kontaktieren Sie die externe Meldestelle des Bundeskartellamtes.

Das Bundeskartellamt ist Meldestelle für Ihre Hinweise:

  • auf verbotene wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Unternehmen (Kartellverbot), zwischen Wettbewerbern (horizontal) oder zwischen Lieferanten und Abnehmern (vertikal),

  • auf verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen oder Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht (Missbrauchsaufsicht),

  • auf weitere Wettbewerbsrechtsverstöße von Unternehmen (z.B. Aufrufe zu Liefer- oder Bezugssperren, Zuwiderhandlungen gegen das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot oder Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Bundeskartellamtes),

  • auf verbotenes Verhalten großer Online-Plattformen als Gatekeeper (einschließlich Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz digitaler Märkte (Digital Markets Act)).


Für Hinweise auf andere Verstöße als Wettbewerbsrechtsverstöße wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Justiz oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Außerdem besteht die Möglichkeit einer Meldung des Verstoßes bei der internen Meldestelle des jeweiligen Unternehmens.

An die beim Bundeskartellamt eingerichtete externe Meldestelle können Sie sich jederzeit und unabhängig von einer Meldung an eine interne Meldestelle wenden.

Sie können Ihren Hinweis alternativ auch per einfacher E-Mail, Telefon, Post oder im persönlichen Gespräch übermitteln. Hier finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten auf einen Blick.

Kronzeugenprogramm

Als Beteiligten an einem Kartell bietet Ihnen das Kronzeugenprogramm eine Chance, straffrei aus dem Kartell herauszukommen, wenn Sie uns helfen, das Kartell aufzudecken.

Das Bundeskartellamt kann Kartellbeteiligten, die durch ihre Kooperation dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder erheblich reduzieren. Dabei gilt: Je frühzeitiger eine Kooperation erfolgt, desto wertvoller ist sie in der Regel und desto stärker kann sie honoriert werden.

Für eine vertrauliche Kontaktaufnahme – gegebenenfalls vorab anonym über einen Rechtsanwalt – und Fragen im Hinblick auf das Kronzeugenprogramm steht die Leiterin der Sonderkommission Kartellbekämpfung, Dr. Katrin Roesen, zur Verfügung.

Anders als bei den meisten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind bei Kartellabsprachen zunächst nicht nur die Täter unbekannt, sondern auch die Tat selbst ist verborgen. Ein zentrales Instrument, um den illegalen Absprachen auf die Spur zu kommen, ist das im Jahr 2000 zunächst als „Bonusregelung“ eingeführte Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamtes.

Seit der 10. Novelle des GWB im Jahre 2021 ist das Kronzeugenprogramm auch gesetzlich verankert (§§ 81 h bis 81 n GWB).

Auch zivilrechtlich ist der Kronzeuge, dem der vollständige Erlass der Geldbuße gewährt wurde, gegenüber Schadensersatzklägern gesetzlich privilegiert (§ 33e GWB).

Die Kronzeugenregelung kurzgefasst

  • Wer als erster Teilnehmer an einer Kartellabsprache ein bislang dem Bundeskartellamt nicht bekanntes Kartell aufdeckt, erhält einen Bußgelderlass („Windhundprinzip“). Ein Bußgelderlass ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich,
    wenn dem Bundeskartellamt entscheidende Beweismittel zur Verfügung gestellt werden, ohne die das Kartell nicht nachweisbar gewesen wäre. Ausgeschlossen vom Erlass sind Mitglieder eines Kartells, die andere zur Teilnahme an dem
    Kartell gezwungen haben.
  • Für alle übrigen, späteren Kronzeugenantragsteller kann es eine Bußgeldminderung von maximal 50 Prozent der Geldbuße geben, wenn sie mit dem Bundeskartellamt kooperieren und Beweismittel vorlegen, die wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen.
  • Voraussetzung für Erlass und Minderung ist eine dauerhafte und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt während des gesamten Verfahrens.

Zur weiteren Information:
Leitlinien des Bundeskartellamtes zum Kronzeugenprogramm
Merkblatt des Bundeskartellamtes zum Kronzeugenprogramm

Hinweise als Verbraucherin & Verbraucher

Hinweise auf Kartelle

Illegale Kartelle sind nur schwer aufzudecken und nachzuweisen. Die daran beteiligten Personen und Unternehmen sind zumeist auf höchste Geheimhaltung bedacht. Deshalb kommt Kenntnissen über solche verbotenen Absprachen eine große Bedeutung für die Aufdeckung und Zerschlagung illegaler Kartelle zu.

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, weitere Schäden zu verhindern. Für unsere Ermittlungen ist es von Vorteil, wenn Sie sich namentlich zu erkennen geben und Ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zu dem Kartell offenbaren. Solche Hinweise haben regelmäßig einen höheren Informationsgehalt und einen wesentlich höheren Beweiswert als anonyme Hinweise.

Hinweise auf Missbrauch von Marktmacht

Das deutsche wie das europäische Kartellrecht verbieten es marktbeherrschenden Unternehmen, ihre wirtschaftliche Macht zum Nachteil von anderen missbräuchlich auszunutzen.

Sowohl die Frage, wann ein Unternehmen marktmächtig im Sinne des Kartellrechts ist, als auch die Frage, wann die Grenze zu einem verbotenen missbräuchlichen Verhalten überschritten ist, sind in der Praxis nicht immer leicht auszumachen (mehr zum Missbrauch von Marktmacht).

Dennoch können Sie das Bundeskartellamt mit Hinweisen auf ein möglicherweise missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen unterstützen.

Sollten Sie Kenntnisse über Verstöße gegen das Kartellrecht haben, können Sie gerne telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Kontakt mit dem Bundeskartellamt aufnehmen.

Hinweise anonym abgeben

In der Regel gilt, dass die Hinweise einer Person, die sich und ihre Beziehung zu dem Kartell offenlegt, einen höheren Beweiswert haben und deshalb von größerem Nutzen für die Kartellverfolgung sind. Es kann aber Situationen geben, in denen Insider mit besonderen Kenntnissen oder Wissen über Kartelle aus Angst vor negativen Konsequenzen oder gar Repressalien sich davor scheuen, diese Informationen weiterzugeben.

Elektronisches Hinweisgebersystem

Anonymes Hinweisgebersystem

Das Bundeskartellamt hat deshalb ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet, über das Hinweise auf Kartelle anonym abgegeben werden können.

Eine technische Rückverfolgung Ihres Hinweises ist nicht möglich. Das System ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zertifiziert und wird auch in der Korruptionsbekämpfung bekannter Unternehmen sowie bei Landeskriminalämtern und Polizeibehörden verwendet. Weitere Informationen zum System finden Sie unter www.business-keeper.com.

Anonyme Hinweise können natürlich auch weiterhin klassisch per Post oder telefonisch abgegeben werden, wenn dabei Name und Adresse bzw. Telefonnummer sowie sonstige Anhaltspunkte für die Identität des Hinweisgebers nicht erkennbar sind. Hierauf muss der Hinweisgeber selbst achten, da Anhaltspunkte für seine Identität (z.B. eine im Display erkennbare Telefonnummer) vom Amt notiert werden müssen, so dass dann die Anonymität nicht mehr gewährleistet ist.

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Schadensersatz

Es besteht die Möglichkeit der privaten Kartellrechtsdurchsetzung. Wer gegen das Kartellverbot verstoßen hat, ist verpflichtet, den Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die private Durchsetzung des Kartellrechts dient damit der Wiedergutmachung des durch ein Kartell verursachten individuellen Schadens.

Helfen kann dabei auch die Akteneinsicht in Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamtes.

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