Schutz von Verbraucherrechten

Hände einer Person, die ihre Hände schützend unter und über eine Vielzahl von stilisierte Verbraucher legen.

Aufgaben im Verbraucherschutz

Sektoruntersuchungen

Das Bundeskartellamt kann bei begründetem Verdacht auf gravierende Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, wie bspw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Sektoruntersuchungen durchführen. Solche – seit einigen Jahren bereits im Kartellbereich durchgeführten – Untersuchungen können im Bereich des Verbraucherschutzes eingeleitet werden, wenn die Vermutung besteht, dass erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße vorliegen, die eine Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Im Fokus der verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts stehen Sachverhalte, die den digitalen Alltag der Verbraucher betreffen. Das Bundeskartellamt kann mit diesen Befugnissen Probleme aufzeigen und Handlungsempfehlungen geben.

Amicus curiae – Freund des Gerichts

Das Bundeskartellamt kann – wie bereits zuvor im Kartellrecht – nun auch in bestimmten verbraucherrechtlichen Verfahren als amicus curiae („Freund des Gerichts“) Einsicht in die Gerichtsakten nehmen und aus objektiver Warte eine Stellungnahme abgeben (§ 90 Abs. 6 GWB). Diese Rolle erleichtert der Behörde den Überblick darüber, welche Rechtsfragen sich bei den Gerichten stellen und in welchen Bereichen möglicherweise Durchsetzungsdefizite vorliegen. Die Beteiligung des Bundeskartellamtes als amicus curiae im Verbraucherschutz ist auf Verfahren mit Streitgegenständen von öffentlichem Interesse beschränkt und erfolgt nur in wenigen ausgewählten Fällen.

Durchsetzung von Verbraucherrechten

Die Durchsetzung des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes erfolgt in Deutschland hauptsächlich auf dem Zivilrechtsweg. Verbraucherinnen und Verbraucher finden Unterstützung bei qualifizierten Einrichtungen, Verbänden und Kammern, die Unternehmen im Falle eines Gesetzesverstoßes auch abmahnen und ggf. in einem zweiten Schritt bei den Gerichten entsprechende Klagen einreichen können. Bekannte Akteure sind z.B. der Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) und die Verbraucherzentralen der Länder sowie die Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de).

Eine behördliche Durchsetzung gibt es in Deutschland in diesem Bereich im Allgemeinen nicht, es existieren lediglich einige spezifische behördliche Eingriffsbefugnisse, die auf Bundesebene beispielsweise der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Eisenbahnbundesamt und dem Luftfahrtbundesamt zustehen. Über solche regulierungsbezogenen Kompetenzen hinaus bestehen lediglich für grenzüberschreitende Verstöße gegen das Verbraucherschutzrecht, die Gegenstand eines internationalen Rechtsdurchsetzungsersuchens sind, Eingriffsbefugnisse des Bundesministeriums der Justiz.

Das deutsche Recht geht damit einen Sonderweg, denn zahlreiche ausländische Rechtsordnungen greifen auf eine allgemeine Verbraucherschutzbehörde zurück. Oft liegen dabei Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz einheitlich in der Hand derselben Behörde (so z.B. in den Niederlanden, in Frankreich, Großbritannien und Australien). In der Tat laufen Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in aller Regel in die gleiche Richtung. So profitiert der Verbraucher ebenso von offenen Märkten wie umgekehrt die Einhaltung des Verbraucherschutzrechtes im Interesse der sich lauter verhaltenden Unternehmen ist.

Perspektive: Mehr verbraucherrechtliche Befugnisse

Im Zusammenhang mit der geplanten 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird die Stärkung der behördlichen Verbraucherrechtsdurchsetzung und die Verankerung zusätzlicher Entscheidungs- und Sanktionskompetenzen beim Bundeskartellamt diskutiert. Der Koalitionsvertrag sieht insoweit vor, zu prüfen, „wie das Bundeskartellamt gestärkt werden kann, um bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu Verstößen gegen das GWB Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen“. Als Defizite der privaten Verbraucherrechtsdurchsetzung in Deutschland, die gerade durch ein behördliches Einschreiten geschlossen werden könnten, werden in Wissenschaft und Praxis vor allem Nachweisschwierigkeiten aufgrund fehlender Ermittlungsbefugnisse sowie die geringe Breitenwirkung von Gerichtsentscheidungen im Einzelfall geschildert. Diese Defizite zeigen sich insbesondere im digitalen Verbraucheralltag, wo mitunter durch einen einzelnen Rechtsbruch eine sehr hohe Zahl an Verbraucherinnen und Verbrauchern geschädigt werden kann.

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