Wettbewerbsschutz ist Verbraucherschutz

Hand hinter Ansammlung von Icons zum Thema Schutz der Verbraucherrechte

Anbieter, die keinem Wettbewerb ausgesetzt sind, müssen sich nicht anstrengen, um die Gunst der Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Umgekehrt haben die Kundinnen und Kunden auch keine Möglichkeit, den Anbietern zu zeigen, dass sie mit ihrer Leistung nicht zufrieden sind. Weil sie den Anbieter nicht wechseln können, ergibt sich ein Teufelskreis aus hohen Preisen, wenig Innovation und nachlassender Qualität. Man spricht dann von einem vermachteten Markt. Die Macht liegt beim Anbieter, der darüber bestimmt, was zu welchem Preis angeboten wird.

Rezepte gegen Marktmacht

Das beste Rezept gegen einen vermachteten Markt ist eine Belebung des Wettbewerbs. In vielen Branchen (z.B. im Bereich Telekommunikation oder in der Energiewirtschaft) konnte man in der Vergangenheit anschaulich beobachten, dass sich eine Öffnung hin zum Wettbewerb direkt positiv auswirkt. Ein teurer Anbieter? Schlechte Leistung? Kein Problem, dann einfach wechseln.

Konsumentenwohlfahrt

Weil die Märkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher funktionieren sollen, schützt das Kartellrecht den Wettbewerb. Dabei gilt der Konsumentenwohlfahrtstandard: Bei allen Verfahren ist es das Ziel, dass Schaden von Konsumentinnen und Konsumenten abgewendet wird. Auch die Abgrenzung der relevanten Märkte erfolgt aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher: In den Markt werden Produkte miteinbezogen, die die Nachfrager für untereinander austauschbar erachten. Das ist wichtig, um Unternehmen, die zum Ausweichen gar nicht in Betracht kommen, nicht fälschlicherweise in den Markt miteinzurechnen (etwa bei der Berechnung von Marktanteilen). 

Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das das Bundeskartellamt durchsetzt, ist also eigentlich ein Freiheitsgesetz: Es schützt die Freiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher, genau die Produkte oder die Anbieter zu wählen, die sie bevorzugen.

Keine Kartelle – bessere Märkte

Kartelle verursachen einen enormen Verbraucherschaden, da sie teils über Jahre Preise, Quoten oder Kundengruppen durch geheime Absprachen vom Wettbewerb ausschließen. Das Bundeskartellamt investiert daher viele Ressourcen in die Kartellverfolgung und verhängt Jahr für Jahr empfindliche Bußgelder gegen Kartellanten in Höhe von vielen Millionen Euro. Das Ziel ist eine hohe Abschreckung, damit Kartelle erst gar nicht entstehen. Auf Basis einer Studie der Jahre 2009–2014 geht das Bundeskartellamt davon aus, dass allein durch die Aufdeckung und Zerschlagung von Kartellen durchschnittliche Einspareffekt für Verbraucherinnen und Verbraucher von insgesamt mindestens 460 Millionen Euro erzielt werden. Aufgrund der Abschreckungswirkung liegt der tatsächliche Nutzen vermutlich noch um ein Vielfaches höher.

Mehr Informationen zur Kartellverfolgung finden Sie hier.

Marktbeherrscher im Fokus

Wettbewerb muss fair sein. Manche Unternehmen haben allerdings eine Marktstellung erreicht, die es ihnen erlaubt, unbeeindruckt vom Wettbewerb zu agieren. Man spricht von einer marktbeherrschenden Stellung, im Extremfall von einem Monopol. Solche Unternehmen haben oft auch mehr Möglichkeiten, ihre Konkurrenten zu behindern, z.B. indem sie Marktzutritte erschweren oder bestehende Wettbewerber aus dem Markt drängen. Daher achtet das Bundeskartellamt genau darauf, dass Marktbeherrscher ihre Marktmacht nicht ausnutzen, um den Wettbewerb auszubremsen. Nur so bleiben die Märkte offen und Vielfalt für Verbraucherinnen und Verbraucher wird befördert.

Mehr Informationen zur Missbrauchsaufsicht finden Sie hier.

Wettbewerb zum Anfassen

Früher gab es auf Hotelportalen wie Booking.com oder HRS die sogenannten „Bestpreisklauseln“. Die Klauseln haben Hotels davon abgehalten, anderorts günstigere Preise anzubieten als auf dem Portal selber. Der Wettbewerb war ausgebremst. Das Bundeskartellamt hat daraufhin die Klauseln verboten. Hotels haben seitdem die volle Freiheit über ihre Preissetzung. Machen Sie selber den Test: Preise auf Hotelwebsites sind oftmals günstiger als auf einem Hotelportal. Der Preisvergleich zwischen Portalen und Hotels lohnt sich. Neue Portale haben bessere Chancen, mit besseren Konditionen Marktanteile zu erobern.

Preiswettbewerb wirkt

Unternehmen, die keinem Wettbewerb ausgesetzt sind, müssen bei der Preissetzung nicht darauf achten, dass Kundinnen und Kunden zur Konkurrenz wechseln könnten. Höherer Preise sind meist die Folge.

Daher achtet das Bundeskartellamt darauf, dass marktbeherrschende Unternehmen keine ausbeuterischen Preise setzen.

Sind diese missbräuchlich überhöht und damit z.B. deutlich höher als auf einem Vergleichsmarkt, ist ein Eingriff möglich. So wurden schon Verfahren im Bereich Wasserversorgung, bei Gas oder Fernwärme geführt und Erstattungen in Millionenhöhe für Kundinnen und Kunden erreicht.

Ohne eine Marktbeherrschung oder Absprachen kann das Bundeskartellamt allerdings nicht in die Preissetzung von Unternehmen eingreifen. In der freien Marktwirtschaft ist das auch nicht vorgesehen.

Schädliche Fusionen verhindern

Nicht jede Fusion ist schädlich, aber manche Fusionen können den Wettbewerb erheblich behindern. Unternehmen, die für Kundinnen und Kunden bislang eine Ausweichalternative darstellen, würden Teil des gleichen Konzerns. In der Folge könnte der Konzern unkontrollierter vom Wettbewerb agieren, als dies vor der Übernahme der Fall war. Die Leidtragenden sind die Kundinnen und Kunden, die die vorherige Auswahl zwischen unabhängigen Alternativen nicht mehr haben.

Daher prüft das Bundeskartellamt Fusionen enger Wettbewerb besonders genau und spricht – sofern geboten – eine Untersagung aus.

Ein Beispiel von vielen: Beim Verkauf der Real-Märkte hat das Amt darauf geachtet, dass der regionale Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel erhalten bleibt. Ein gewichtiger Anteil der Standorte musste an mittelständische Händler verkauft werden und die großen Handelsketten durften nur die Standorte erwerben, die wettbewerblich unproblematisch waren. Wo es zu Problemen kam, wurden Vorhaben untersagt.

Mehr Informationen zur Fusionskontrolle

Wettbewerb und Markttransparenz – eine schwierige Beziehung

Manchmal braucht der Wettbewerb stärkere Impulse, obwohl auf dem Markt mehrere Anbieter aktiv sind. Beispiel Kraftstoffe: Bei den Tankstellen sorgt das Bundeskartellamt für mehr Markttransparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Aktuelle Preisdaten über Kraftstoffe können einfach, zum Beispiel per App auf dem Smartphone, abgerufen werden. Das belebt den Wettbewerb, denn die günstigeren Tankstellen haben mehr Kundschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher können mehr sparen. Mehr Informationen zur MTS-K sind hier abrufbar.

Warum gibt es Markttransparenzstellen nicht überall?

Eine Verpflichtung der Unternehmen zu mehr Markttransparenz kann sinnvoll sein, muss aber sorgfältig abgewogen werden. Wenn diese Transparenz für die Anbieter mehr Vorteile mit sich bringt, als für die Kundinnen und Kunden (etwa bei der Kalkulation der Preise), kann ein Mehr an Transparenz sogar nachteilig sein. Bei den Tankstellen wussten die dahinterstehenden Mineralölkonzerne auch schon vor der Einrichtung der Markttransparenzstelle sehr genau, welche Preise ihre Konkurrenten nahmen. Die Markttransparenzstelle bringt die Verbraucherinnen und Verbraucher insofern auf Augenhöhe, indem sie den vollständigen Preisvergleich für sie erst ermöglicht.

Bestpreisklauseln

  • Auch „enge“ Bestpreisklauseln von Booking sind kartellrechtswidrig

  • Bestpreisklauseln von HRS verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes

Verkauf der real-Märkte

  • Bundeskartellamt hat Bedenken bei Erwerb von Real-Standorten durch EDEKA – Verhandlung über Zusagen

  • Edeka-Übernahme von Real-Standorten nur zum Teil freigegeben – Edeka darf nur 45 Standorte ohne Auflagen übernehmen

  • Kaufland darf 92 Real-Standorte unter Bedingungen übernehmen – Globus darf 24 Real-Standorte übernehmen

Verfahren gegen Versorger

  • Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Prüfverfahren im Bereich Fernwärme eingeleitet

  • Verfahren gegen Fernwärmeversorger abgeschlossen

  • Überhöhte Wasserpreise – Wuppertaler Stadtwerke müssen 15 Mio. Euro erstatten

  • Verfahren gegen Gasversorgungsunternehmen im Haushalts- und Gewerbekundenbereich – erste Verfahren abgeschlossen