§ 193 BGB gilt für Fristberechnung nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB; keine Feststellung der Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach § 135 GWB, da die Begründung für den Nichterhalt des Auftrags den Erfordernissen des § 134 GWB entsprechicht; Nachprüfungsantrag nicht statthaft wegen wirksamer Zuschlagserteilung