„Keine „Rüge ins Blaue hinein“ bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Abweichen des Konkurrenzangebots von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung; kein Aufklärungsbedarf bzgl. des Angebots, auch wenn das Standardprogramm eines Bieters von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abweicht; legitimes Vertrauen der Auftraggeberin auf das mit dem Angebot abgegebene Leistungsversprechen“