Corona-bedingte Änderungen im GWB treten in Kraft

28.05.2020

Infolge der andauernden Corona-Krise sind heute Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Bundesgesetzblatt verkündet worden, die am Folgetag (Freitag, 29. Mai 2020) in Kraft treten. Die zeitlich begrenzt wirksamen Änderungen beziehen sich einerseits auf die gesetzlichen Fristen zur Prüfung von Fusionen und andererseits auf Verzinsungsregeln bei Bußgeldern.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisation der gewerblichen Wirtschaft ergänzt § 186 GWB um zwei Absätze:

Der neue § 186 Abs. 7 GWB verlängert die Prüffristen für Fusionen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt angemeldet worden sind bzw. noch angemeldet werden. Bei solchen Fusionen hat das Bundeskartellamt nun zunächst zwei Monate statt einem Monat Zeit, um eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann (sog. „erste Phase“ oder Vorprüfverfahren). Die Prüffrist innerhalb eines Hauptprüfverfahrens, in dem ein Vorhaben genauer untersucht wird (sog. "zweite Phase"), verlängert sich von vier Monaten auf sechs Monate. Die Fristverlängerung gilt auch für Verfahren, die von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt verwiesen werden.

Besonders im Rahmen der Fusionskontrolle gelten enge Fristen und das Bundeskartellamt führt regelmäßig umfangreiche Ermittlungen durch, etwa Marktbefragungen oder Gespräche mit Marktteilnehmern. Die einmalige Verlängerung der Prüffristen erleichtert die notwendigen fusionskontrollrechtlichen Ermittlungen in den betroffenen Märkten, insbesondere bei dritten Unternehmen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich derzeit viele Unternehmen nicht in der Lage sehen, auf Auskunftsersuchen des Bundeskartellamtes fristgemäß zu antworten.

Der neue § 186 Abs. 8 GWB setzt die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder bis zum 30. Juni 2021 aus, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen gewährt sind. Schon bisher kann das Bundeskartellamt für von ihm verhängte Bußgelder Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) gewähren, wenn einem Unternehmen die sofortige Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Allerdings sind die gestundeten Bußgelder nach den Regelungen des GWB zwingend zu verzinsen. Die jetzt eingeführte Regelung ermöglicht es dem Bundeskartellamt, Bußgelder zeitlich befristet zinslos zu stunden, um den besonderen Belastungen durch die COVID-19 – Krise Rechnung zu tragen.

Pressemitteilung der Bundesregierung zu dem Gesetzesentwurf

Link zu dem Gesetzesentwurf