Veröffentlichte Entscheidung: Überragende marktübergreifende Bedeutung von Meta (Entscheidung vom 2. Mai 2022)
28.09.2022
Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 hat das Bundeskartellamt entschieden, dass Meta Platforms, Inc. / Facebook einschließlich aller mit ihr gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen (nachfolgend: Meta) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Meta hat gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.