Bundeskartellamt gibt Fusion RWE/VEW mit Auflagen frei

04.07.2000

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat den Zusammenschluss der RWE AG, Essen (RWE) und der VEW AG, Dortmund (VEW) unter Auflagen freigegeben. Die zuletzt noch anhängigen Wettbewerbsprobleme im Gasbereich konnten unter Zugrunde­legung der kartellrechtlichen Abwägungsklausel dadurch gelöst werden, dass REW/VEW für ihr Stromnetzgebiet die bislang monopolistisch strukturierten Regelenergiemärkte für den Wettbewerb öffnen.

Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild:

1. Beseitigung der Wettbewerbsprobleme in der Gaswirtschaft

Gasdurchleitung

Durch die Veräußerung der RWE-Beteiligungen an der Spreegas Gesellschaft für Gasversorgung und Energiedienstleistungen, Cottbus (Spreegas) und der Gasver­sorgung Sachsen-Ost GmbH, Dresden (Gaso) wird der andernfalls durch die Fusion wegfallende potenzielle Wettbewerb zwischen ostdeutschen Gasversorgern (auch VEW ist dort tätig) wieder hergestellt.

Weitere Auflagen stellen sicher, dass in Nordrhein-Westfalen (NRW) die von RWE mitbeherrschte Thyssengas GmbH, Duisburg (Thyssengas) und die VEW-Tochter WFG den Zugang zu ihren Gasversorgungsnetzen verbessern (Offenlegung der Berechnung von Netznutzungsentgelten, Veröffentlichung von Gas-Netzkarten, Bereitschaft zum Abtausch unterschiedlicher Gasqualitäten (H- gegen L-Gas) und zur Herstellung von Verbindungen mit Netzen Dritter). Diese Auflagen im Gasbereich reichen allerdings nicht aus, da sie aufgrund der in der Gaswirtschaft bestehenden langfristigen Lieferverträge nur begrenzte Wirkungen entfalten können. Die verblei­benden Verschlechterungen auf den betroffenen Gasmärkten in NRW (Belieferung von Stadtwerken, von industriellen Sondervertragskunden sowie von Haushalts- und Kleinkunden) werden jedoch im Sinne der Abwägungsklausel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch erhebliche Verbesserungen der Wettbewerbs­bedingungen auf den Strom-Regelenergiemärkten überwogen.

Märkte für Strom-Regelenergie

Die durch den Zusammenschluss und die Auflagen bewirkten Verbesserungen auf den Märkten für Regelenergie (Minimierung des Regelenergiebedarfs durch Schaffung einer einheitlichen Regelzone ( = RWE/VEW-Gebiet), Ersetzung des RWE/VEW-Bereitstellungsmonopols durch wettbewerbliche Beschaffung dieser Energieart auch bei anderen Anbietern, Ersetzung der intransparenten Preis­kalkulation durch transparente Preisstellung für die Stromlieferanten als Bezieher von Regelenergie) wirken weit über die Märkte für die Bereitstellung und den Bezug von Regelenergie hinaus. Als ungeplante, nur begrenzt prognostizierbare Größe bestimmen die vergleichsweise hohen Kosten für Regelenergie wesentlich das wirtschaftliche Risiko der Handelsgeschäfte von Stromanbietern mit Kunden im Übertragungsnetzgebiet von RWE/VEW. Die Auflagen verbessern die Möglichkeiten der Vollversorgung von Industriekunden und Stadtwerken durch Wettbewerber von RWE/VEW. Diese Kunden erhalten derzeit wegen der Struktur und Höhe der Regelenergiekosten von Newcomern allenfalls Angebote für eine Bandlieferung (= im Tagesverlauf konstante Mengenlieferung), so dass sie für den übrigen Strombedarf über fast keine Ausweichmöglichkeit verfügen.

Auch räumlich werden die Verbesserungen voraussichtlich über das RWE/VEW-Regelgebiet hinauswirken. Denn in dem Maße, in dem sich die Wettbewerbsbe­dingungen im RWE/VEW-Regelgebiet verbessern und dem anderer liberalisierter Märkte annähern, dürfte sich ein wettbewerblich geprägtes Regelenergiesystem auch bei anderen deutschen Übertragungsnetzbetreibern (E.ON, EnBW etc.) entwickeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den im Energiewirtschaftsgesetz geregelten diskriminierungsfreien Netzzugang.

2. Beseitigung der Wettbewerbsprobleme in der Stromwirtschaft

Hier müssen RWE/VEW und - wie von der EG-Kommission im Parallelverfahren Mitte Juni beschlossen - Veba/Viag (künftig: E.ON AG, Düsseldorf) ihre Beteili­gungen an Veag und deren Braunkohle-Vorlieferantin Laubag veräußern. Hinzu kommt der Verkauf des ostdeutschen Regionalversorgers Energie Sachsen Brandenburg AG, Chemnitz (envia), der Veag den Einstieg ins Endkundengeschäft ermöglicht. Dadurch wird die Veag über ihre bisherigen Erzeugungs- und Netzbe­triebsaktivitäten hinaus zu einem "vollständigen" und bedeutenden Wettbewerber auf allen Marktstufen (Stromhandel, Belieferung von Großkunden und Kleinkunden). Durch die Schaffung von wirksamem Außenwettbewerb auf den Strommärkten wird zusammen mit weiteren Auflagen das andernfalls zu erwartende oligopolistische Parallelverhalten in einem weitgehenden symmetrischen Duopol RWE/VEW und PreussenElektra AG, Hannover (Veba)/ Bayernwerk AG, München (BAG) verhindert.

Daneben schafft die Auflage, nach der RWE/VEW in Abhängigkeit von der Span­nungsebene nach und nach die Kundenabrechnung auf ein System getrennter Rechungslegung (Netznutzungsentgelt, Energiepreis, Zählung, Ablesung und Steuern/Konzesssionsabgabe) umstellen müssen, eine Transparenz, die verhindert, dass der im Netzeigentum liegende Ressourcenvorteil von RWE/VEW unmittelbar zur Quersubventionierung der eigenen Vertriebsangebote genutzt werden kann. Der Marktzutritt für netzunabhängige Anbieter auf den Handel- und Endkundenmärkten im Netzgebiet von RWE/VEW wird auf diese Weise erheblich verbessert.

3. Beseitigung der Wettbewerbsprobleme in der Entsorgungswirtschaft

Im Entsorgungsbereich hatte das Bundeskartellamt die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf dem Markt der Sammlung und des Transportes von Siedlungsabfällen in Nordrhein-Westfalen und angrenzenden Gebieten, auf dem Markt der Siedlungsabfallverbrennung in Nordrhein-Westfalen und auf dem Markt der flächendeckenden Entsorgung gewerblicher Anfallstellen festgestellt. Der erfor­derliche Abbau von Marktanteilen und von zusammenschlussbedingten Verstär­kungswirkungen wird durch die vollständige Veräußerung von Anteilen an der Entsorgung Dortmund GmbH, die weitgehende Veräußerung von Anteilen und Verbrennungskontingenten der Müllverbrennungsanlage Hamm und die Veräuße­rung aller Anteile, die VEW an der Interseroh AG, Köln, hielt, gewährleistet.