Missbrauchsverfahren gegen Bewag, EnBW, HEW und Veag wegen unbilliger Abrechnung von Regelenergie

30.10.2001

Das Bundeskartellamt hat aufgrund von Beschwerden Missbrauchsverfahren gegen die Stromnetzbetreiber Bewag AG, die EnBW Transportnetze AG, die Hamburgische Electricitäts-Werke AG (HEW) und die VEAG Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass diese Unternehmen ihren Wettbewerbern unangemessene und zum Teil fiktive Kosten für Ausgleichsenergie in Rechnung stellen.

Da Energie nicht speicherbar ist, müssen die auftretenden Differenzen zwischen der Einspeisung von Elektrizität und der tatsächlichen Stromentnahme durch die Kunden kurzfristig ausgeglichen werden (sog. Ausgleichs- bzw. Regelenergie). Dies regelt als Netzbetreiber jedes der sechs deutschen Verbundunternehmen in seiner Regelzone durch kurzfristiges Zu- bzw. Abschalten von Kraftwerken. Der jeweilige Netzbetreiber verfügt über eine Alleinstellung bei der Beschaffung und Bereitstellung dieser Regelenergie. Anders als die großen Verbundunternehmen können "Enron Capital & Resources Ltd., London (Enron)", "LichtBlick - die Zukunft der Energie GmbH, Hamburg (LichtBlick)" und andere Newcomer aufgrund ihres kleinen Kundenportfolios ungeplante Strommehr- und -minderentnahmen der Kunden weniger gut ausgleichen und haben folglich einen höheren Regelenergiebedarf. Sie drohen durch unangemessene Preise für die erforderliche Regelenergie erheblich belastet zu werden.

Nach gegenwärtiger Auffassung des Bundeskartellamts besteht bei den vier betroffenen Unternehmen kein nachvollziehbarer Bezug zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und dem Preissystem für die Regelenergie. Damit unterscheiden sich die Regelenergiesysteme dieser Unternehmen deutlich von den wettbewerblichen

Beschaffungs- und Abrechnungssystemen, die von RWE Net, ab Dezember 2001 auch von E.ON Netz und auf Regelenergiemärkten in anderen Ländern (z.B. Schweden, Norwegen) praktiziert werden bzw. in einem VKU-Gutachten im September 2000 angeregt worden sind.

In einer ersten Stellungnahme verweisen die Unternehmen insbesondere darauf, dass ihr Abrechnungssystem den Regelungen der Verbändevereinbarung Strom II (VV Strom II) entspreche. Kartellamtspräsident Dr. Böge: " Kartellrechtswidriges Verhalten kann nicht durch eine Verbändevereinbarung gerechtfertigt werden. Der Hinweis auf die Verbändevereinbarung zeigt vielmehr, dass dringender Handlungsbedarf besteht, im Rahmen der laufenden Modifizierung der VV Strom II kartellrechtskonforme Rahmenregeln für die Abrechnung von Regelenergie zu entwickeln."

English version

  • Abuse proceedings against Bewag, EnBW, HEW and Veag on account of inappropriate charges for balancing energy