Sanierungsbeitrag an Deutsche Bahn AG kartellrechtlich bedenklich

14.11.2002

Das Bundeskartellamt weist auf Anfrage darauf hin, dass die Aufforderung der Deutschen Bahn AG an ihre Lieferanten, rückwirkend einen sogenannten "Sanierungsbeitrag" zu leisten, auf erhebliche kartellrechtliche Bedenken stößt. Laut Presseberichten hat die Deutsche Bahn AG 330 kleinere Bahn-Lieferanten unter Hinweis auf "eine langfristige Kundenbeziehung" schriftlich dazu aufgefordert, bis zum 18. November dieses Jahres
10 % ihrer Umsätze im Jahr 2002 auf ein in dem Schreiben genanntes Konto zu überweisen.

Das Bundeskartellamt hat die Deutsche Bahn AG aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und die Einforderung des Sanierungsbeitrags gegenüber ihren Lieferanten umgehend auszusetzen.

Kartellamtspräsident Ulf Böge: "Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall erst kürzlich bestätigt, dass es sich bei rückwirkenden Konditionenforderungen eines marktmächtigen Nachfragers gegenüber seinen Lieferanten um eine unzulässige Vorzugsbedingung handelt. Dies stellt einen Verstoß gegen das Kartellgesetz dar (§ 20 GWB). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bevorstehenden Fristablaufs sollten betroffene Lieferanten von der Zahlung absehen, zunächst den weiteren Verlauf des Verfahrens abwarten und sich gegebenenfalls – auch vertraulich - an das Bundeskartellamt wenden."

English version

  • “Reorganisation contribution” demanded by Deutsche Bahn AG raises competition concerns