Bundeskartellamt untersagt Beteiligung an der Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft durch Nehlsen/Rethmann/swb
23.12.2002
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über die Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH (BEG) durch die Unternehmen Karl Nehlsen GmbH & Co. KG (Nehlsen), Rethmann Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG (Rethmann) und swb AG (swb) untersagt. Der Zusammenschluss hätte zur Entstehung marktbeherrschender Stellungen auf den Märkten der Entsorgung von Siedlungsabfällen (insbesondere durch Verbrennung), der Verbrennung von Gewerbeabfällen und der Sammlung und des Transports von Siedlungsabfällen jeweils in Bremen/Niedersachsen geführt. Zudem wäre es auf diesen Märkten zu verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 GWB) gekommen.
Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge: "Die gemeinsame Beteiligung des regional führenden Entsorgungsunternehmens Nehlsen zusammen mit einem der bundesweit größten Entsorgungsunternehmen, Rethmann, an der BEG war mit dem Kartellgesetz nicht zu vereinbaren. Die beteiligten Unternehmen haben keine Lösungen für die kartell- und fusionskontrollrechtlichen Probleme gefunden. Eine Freigabe des Zusammenschlusses mit Auflagen oder Bedingungen war vor diesem Hintergrund nicht möglich."
Mit der Beteiligung an der BEG hätten Nehlsen/Rethmann/swb in den Bundesländern Bremen und Niedersachsen Marktanteile von deutlich über 50% auf den Märkten der Entsorgung von Siedlungsabfällen und der Verbrennung von Gewerbeabfällen erlangt.
Der größte Wettbewerber, E.ON, verfügt aufgrund seiner vorrangig auf die Energieversorgung bezogenen geschäftlichen Ausrichtung nicht über ein vergleichbares Marktpotenzial. Durch die Beteiligung von Rethmann an dem Zusammenschluss wäre zudem einer der wenigen potenziellen Wettbewerber weggefallen. Deshalb war die Entstehung marktbeherrschender Stellungen auf diesen Märkten zu erwarten.
Auf dem Markt für Sammlung und Transport von Siedlungsabfall verfügten Nehlsen und swb aufgrund von Verflechtungen mit anderen in der Region tätigen Entsorgungsunternehmen bereits vor dem Zusammenschluss über Marktanteile von mehr als 50%. Durch den Zusammenschluss wäre der gemeinsame Marktanteil dieser Unternehmen auf über 60% gewachsen, während der nächstfolgende Wettbewerber einen Marktanteil von nur knapp über 10% erzielt. Der Zusammenschluss hätte auf diesem Markt zur Verstärkung einer bereits bestehenden gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung geführt.
Böge begrüßte die reibungslose Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Wettbewerb in Brüssel. Der Zusammenschluss war zunächst gemäß der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) bei der Europäischen Kommission angemeldet worden. Die Europäische Kommission hatte am 30. Mai 2002 den Fall auf Antrag an das Bundeskartellamt verwiesen, da der Zusammenschluss ausschließlich regionale Märkte in Deutschland betraf und hier zu Wettbewerbsproblemen führte.