Bundeskartellamt untersagt E.ON Übernahme der Mehrheit an Ruhrgas

28.02.2002

Das Bundeskartellamt hat der E.ON AG, Düsseldorf, (E.ON) die Übernahme der Bergemann GmbH, Essen (Bergemann) und damit die Erlangung einer mittelbaren Kontrolle über die Ruhrgas AG, Essen (Ruhrgas) untersagt. Bundeskartellamts­präsident Ulf Böge: "Der Zusammenschluss würde zu einer weiteren Verstärkung marktbe­herrschender Stellungen auf den Gas- und Strommärkten führen. Die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Verbraucher wären in qualitativer und quantitativer Hinsicht noch gravierender als bei dem bereits vom Bundeskartellamt untersagten Erwerb der Gelsenberg AG. So würden z.B. die Beteiligungen der Ruhrgas an dem größten ostdeutschen Ferngasunternehmen VNG (37 %) und an Stadtwerken E.ON zufallen. In einer Region wie Hannover käme der Wettbewerb für Endverbraucher völlig zum Erliegen. "

Das Bundeskartellamt hatte am 17. Januar 2002 den Erwerb einer Mehrheit an der Gelsenberg AG durch E.ON und damit indirekt den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Ruhrgas wegen der Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den Gas- und Strommärkten untersagt.

Auf der Ferngasstufe führte die Verbindung von Ruhrgas und E.ON zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Ruhrgas bei der Belieferung von gasweiter­verteilenden Unternehmen. Die Ruhrgas könnte ihren Absatz an E.ON-Konzern- und Beteiligungsunternehmen in größerem Maße absichern und Konkurrenten den Zugang zum Markt versperren. Es wäre zu erwarten, dass eine von E.ON kontrollierte Ruhrgas diesen Anteil durch bevorzugte Berücksichtigung beim Neuabschluss von Gasbezugs­verträgen wegen gemeinsamer Interessen weiter ausbauen könnte.

Die E.ON-Konzernunternehmen im Leitungsgebiet der Ruhrgas (z.B. Avacon AG, Helmstedt, Schleswag AG, Rendsberg, Heingas Hamburger Gaswerke GmbH, Ham­burg, und Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH, Duisburg) könnten ihre marktbe­herrschenden Stellungen bei der Belieferung von letztverbrauchenden Gasgroßkunden und lokalen Gasweiterverteilern (Stadtwerken) verstärken, da sie nach der Fusion nicht mehr mit potentiellem Wettbewerb der Ruhrgas rechnen müssten. Eine weitere Ver­stärkung träfe insbesondere für die E-ON-Unternehmen ein, die neben der Gasversor­gung auch die Stromversorgung betreiben (Avacon, Schleswag), da sie künftig ver­besserte Möglichkeiten besäßen, Gas- und Stromlieferungen zu bündeln. Der direkte Zugriff auf Gasimporte und inländische Produktion über die Ruhrgas würde eine deut­lich größere Flexibilität bei der Angebotserstellung ermöglichen. Für reine Gassparten-unternehmen, die vergleichbare Synergieeffekte nicht nutzen können, würden dadurch die Marktzutrittsschranken erhöht.  

Als Folge des Zusammenschlusses fiele der Anteil der Ruhrgas am Ferngasunter­nehmen VNG Verbundnetz Gas AG (VNG), Leipzig, in Höhe von knapp 37 % unter die Kontrolle von E.ON. Die heutige E.ON-Beteiligung an VNG von ca. 5%  würden sich auf insgesamt rund 42% erhöhen. Auf der Ferngasstufe wäre eine Verstärkung marktbe­herrschender Stellungen der VNG bei der Belieferung von Gasweiterverteilern durch Sicherung des Absatzes an E.ON-Konzern- und Beteiligungsunternehmen zu erwarten.

Die marktbeherrschenden Stellungen von E.ON-Konzern – und Beteiligungsunter­nehmen, die im Ferngasleitungsnetz der VNG liegen (z.B. HGW Hansegas GmbH, Schwerin, und Ostmecklenburgische Gasversorgung AG Neubrandenburg GmbH, Neubrandenburg), würden bei der Belieferung von industriellen/gewerblichen Groß­kunden und lokalen Gasweiterverteilern (Stadtwerken) durch den Wegfall potentiellen Wettbewerbs der VNG verstärkt.

Im Strombereich führte das Zusammenschlussvorhaben ebenfalls zur Verstärkung markt­beherrschender Stellungen von E.ON und RWE auf dem Markt für die Belieferung von industriellen/gewerblichen Stromgroßkunden und Stromweiterverteilern. Erdgas ist der zukunftsträchtige Primärenergieträger zur Stromerzeugung. Durch den Zusammen­schluss gewänne E.ON maßgeblichen Einfluss auf den wichtigsten inländischen Primär­energie-Lieferanten Ruhrgas. Darüber hinaus wären wettbewerbsdämpfende Effekte zu erwarten, da E.ON nach dem Erwerb der indirekten Kontrolle über die Ruhr­gas auch die Beteiligungen der Ruhrgas an Stadtwerken zuzurechnen sind, die in der Stromversorgung tätig sind. So würden beispielsweise die Stadtwerke Hannover in Zu­kunft als unabhängige Aussenwettbewerber gegenüber dem markt­beherrschenden Duopol E.ON/RWE wegfallen.

Die von den Unternehmen angebotenen Zusagen gingen nicht über die im Zusammen­schlussverfahren E.ON/Gelsenberg gemachten Angebote hinaus . Sie waren von wett­bewerblich geringer Bedeutung und demnach nicht geeignet, die Verstärkung marktbe­herrschender Stellungen auf den Gasmärkten und Strommärkten zu beseitigen.

English version

  • Bundeskartellamt prohibits E.ON’s acquisition of majority stake in Ruhrgas