Stadtwerksbeteiligungen des RWE-Konzerns nur unter Bedingungen und Auflagen genehmigungsfähig

05.11.2003

Das Bundeskartellamt hat vier weitere Beteiligungen der zum RWE-Konzern gehörenden RWE Rhein-Ruhr AG nicht ohne Bedingungen und Auflagen freigegeben. Bei den betroffenen Vorhaben handelt es sich um den Erwerb von jeweils 20 % der Anteile an der Wuppertaler Stadtwerke AG und der Stadtwerke Velbert GmbH, 25 % der Anteile an der Stadtwerke Remscheid GmbH sowie – zusätzlich zu der bereits bestehenden 50-%igen Beteiligung – weiteren 40 % der Anteile an der Energieversorgung Oberhausen AG.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zusammenschlüsse auf bundesweiten und lokalen Märkten die Verstärkung marktbeherrschender Stellungen beim Absatz von Strom und Gas erwarten lassen. Sie konnten daher nicht ohne solche Bedingungen und Auflagen freigegeben werden, die die Nachteile der Marktbeherrschungsverstärkung zumindest ausgleichen. So hat RWE sich verpflichtet, im Gegenzug ihre 40-%ige Beteiligung an der Stadtwerke Leipzig GmbH vor Vollzug der Vorhaben zu veräußern. Damit können sich die Stadtwerke Leipzig - ohne Gesellschafter mit eigenen Lieferinter­essen - als unabhängiger Nachfrager auf dem Stromweiterverteilermarkt etablieren. Gleichzeitig muss RWE ihre 20-%ige Beteiligung an der Stadtwerke Düsseldorf AG nach Vollzug der Vorhaben innerhalb einer festgesetzten Frist abgeben. Die Veräußerung kann ggfs. auch durch einen unabhängigen Treuhänder vorgenommen werden. Nach einer sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung ist das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis gekommen, dass die erwarteten negativen Auswirkungen der Zusammenschlüsse durch die zu erwartenden positiven Auswirkungen der angebotenen Kompensationen ausgeglichen werden.

Kartellamtspräsident Dr. Ulf Böge: "Das Bundeskartellamt sieht die hohe Konzentration und die zunehmenden Preiserhöhungsspielräume in der Strombranche mit Sorge. Das Amt wird deshalb weitere Marktverschließungen, die insbesondere von Beteiligungen der großen Verbundunternehmen an Stadtwerken und Regionalversorgern ausgehen, nicht zulassen. Mit seiner Entscheidung, die Beteiligungsvorhaben des RWE-Konzerns nicht ohne entsprechenden Ausgleich zu genehmigen, unterstreicht das Amt diese Auffassung.“

Böge weiter: „Wenn es um die Kompensierung von wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen eines Beteiligungsvorhabens an Stadtwerken geht, kommt der Abgabe von Beteiligungen an anderen, mindestens gleichwertigen Stadtwerken vorrangige Bedeutung zu. Diese Art der Kompensierung ermöglicht am ehesten einen verlässlichen Vergleich von wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbsfördernden Wirkungen."

English version

  • RWE group’s participation in municipal utilities could only be cleared subject to conditions and obligations