Bundeskartellamt begrüßt Öffnung der DSD zu mehr Wettbewerb
12.10.2004
Das Bundeskartellamt in Bonn bewertet den Beschluss des Aufsichtsrates der DSD (Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG) vom 11. Oktober 2004, die kartellartige Gesellschafterstruktur des Unternehmens aufzulösen, als eine wichtige Grundsatzentscheidung, um das Unternehmen stärker dem Wettbewerb zu öffnen.
Bisher waren – nach dem Ausscheiden von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft aus dem Kreis der stillen Gesellschafter im letzten Jahr – Großunternehmen des Handels und der Industrie Aktionäre oder stille Gesellschafter von DSD. Diese Unternehmen sind nach der Verpackungsverordnung zur Entsorgung ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen verpflichtet und damit gleichzeitig Nachfrager der Leistungen der DSD. Nach Umsetzung des Aufsichtsratsbeschlusses wird der Anteil der Altaktionäre unter 25 % liegen und darüber hinaus kein Großunternehmen des Handels oder der abfüllenden Industrie mehr an der DSD AG beteiligt sein.
Das Bundeskartellamt ist sich der Tatsache bewusst, dass sich mit der Veränderung in der Anteilseignerstruktur der Kartellcharakter des Unternehmens verändert, aber damit nicht quasi automatisch die marktbeherrschende Stellung beseitigt wird, die DSD auf dem Markt für die Rücknahme von Verkaufsverpackungen nach wie vor hat. DSD unterliegt daher weiterhin der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Das Bundeskartellamt geht aber davon aus, dass sich durch die Veränderung in der Struktur der Anteilseigner auch die strukturellen Bedingungen für mehr Wettbewerb auf diesem Markt deutlich verbessern werden. Denn es ist nunmehr zu erwarten, dass die Nachfrager ihre Entscheidung für ein Entsorgungssystem in erster Linie auf rein wirtschaftliche Gesichtspunkte abstellen werden. Die Anteilseignerfunktion bei DSD mit den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten und den hieraus resultierenden Interessen spielt in Zukunft keine Rolle mehr. Dies dürfte den auf dem Markt hinzutretenden Wettbewerbern deutlich verbesserte Wettbewerbschancen eröffnen, zusätzliche Kostensenkungspotenziale bei DSD freisetzen und damit insgesamt auch den Verbrauchern zu Gute kommen.
Die positiven Auswirkungen eines wettbewerblichen Marktverhaltens, das von Interessenbindungen befreit ist, ließ sich bereits im Rahmen der Neuausschreibung der DSD-Leistungsverträge ablesen. Um den wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes Rechnung zu tragen, hatte sich der neue Vorstand der DSD AG Anfang 2003 entschlossen, erstmalig eine transparente und diskriminierungsfreie Vergabe der Leistungsverträge für die Entsorgungsunternehmen durchzuführen. Dabei war es für die Auflösung von Interessenverbindungen wichtig, dass sich die Unternehmen der Entsorgungswirtschaft aus DSD zurückziehen mussten.
Zwar brachte die erste Ausschreibung im Jahre 2003 für zahlreiche Vertragsgebiete noch keinen echten Bieterwettbewerb, so dass DSD im Jahre 2004 für nahezu die Hälfte aller Vertragsgebiete eine zweite Ausschreibung durchführen musste. Dabei hatte DSD auf Anregung des Bundeskartellamtes die wettbewerblichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Entsorgungsunternehmen deutlich verbessert, so dass diese verstärkt zum Zuge kommen konnten. Im Ergebnis werden die Kosten für das Sammeln und die Sortierung des „gelben Sacks“ ab 2005, im Vergleich zu den bis 2003 gezahlten Preisen, um rund 200 Mio. € gesenkt, was einer Reduzierung um mehr als 20 % entspricht.
Kartellamtspräsident Böge: "Das Bundeskartellamt ist mit der stärker wettbewerbsorientierten Entwicklung bei DSD sehr zufrieden. Der Fall zeigt insbesondere, dass Wettbewerb nicht nur ein abstraktes Leitmotiv für wirtschaftliches Handeln ist, sondern letztlich den Verbrauchern Vorteile bringt.“ Nach Böge hat die Bereitschaft von Vorstand und Aufsichtsrat der DSD, mit dem kooperativen Konsensmodell von DSD zu brechen und sich dem Wettbewerb mit allen Chancen aber auch Risiken zu stellen, ganz entscheidend zu dieser Lösung beigetragen. „Das Bundeskartellamt hat in Aussicht gestellt, das noch anhängige Untersagungsverfahren gegen die DSD AG einzustellen, wenn die Jahreshauptversammlung den Beschluss des Aufsichtsrates abgesegnet hat und bis Ende des Jahres die notwendigen Maßnahmen unumkehrbar eingeleitet worden sind.“