Bundeskartellamt untersagt Fusion Synthes-Stratec / Mathys Medizinaltechnik
30.03.2004
Das Bundeskartellamt in Bonn hat dem Medizintechnikhersteller Synthes-Stratec Inc. (USA) untersagt, den Geschäftsbereich Osteosynthese (Produkte für operative Knochenbruchbehandlungen) der Mathys Medizinaltechnik AG (Schweiz) zu erwerben. Die beteiligten Unternehmen hatten das Vorhaben am 17. September 2003 beim Bundeskartellamt angemeldet. Am 10. Februar 2004 teilte das Amt den Beteiligten mit, dass es beabsichtigt, den Zusammenschluss zu untersagen.
Der Zusammenschluss würde in Deutschland zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von Synthes-Stratec auf dem Markt für Implantate (insbesondere Platten, Schrauben, Nägel) und Instrumente für Traumabehandlungen führen. Die betroffenen Medizinprodukte werden in Krankenhäusern zur operativen Behandlung von Knochenbrüchen benötigt. Obwohl Synthes-Stratec und Mathys weltweit operieren, sind nur auf dem deutschen Markt beide Unternehmen tätig. Durch den Zusammenschluss würden sich in Deutschland insofern erhebliche Marktanteilsadditionen ergeben. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts läge der inländische Marktanteil der Synthes-Stratec nach dem Erwerb der Trauma-Aktivitäten der Mathys bei deutlich über 45 % und damit weit über der Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Marktanteile der beiden nachfolgenden Wettbewerber sind deutlich niedriger, der restliche Anbietermarkt ist weitgehend zersplittert. Synthes-Stratec und Mathys verfügen zudem über einen überragenden Zugang zu den ärztlichen Entscheidern auf der Nachfrageseite, was erhebliche Entmutigungseffekte für die aktuellen Wettbewerber zur Folge hat und für potenzielle Wettbewerber eine entscheidende Marktzutrittsschranke darstellt.
Trotz mehrfacher Verlängerung des Verfahrens konnten die beteiligten Unternehmen die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes nicht ausräumen. Das Vorhaben war daher zu untersagen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einzulegen.