Bundeskartellamt untersagt erstmals Krankenhausfusion

11.03.2005

Das Bundeskartellamt hat der Rhön-Klinikum AG (Rhön), Bad Neustadt / a.d. Saale, untersagt, die beiden Krankenhäuser des Landkreises Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt (200 Betten) und Mellrichstadt (70 Betten) zu erwerben, um eine weitere Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Rhön auf den betroffenen Märkten zu verhindern.

Rhön ist einer der führenden privaten Krankenhauskonzerne in der Bundesrepublik. Hauptgesellschafter des Unternehmens sind die Bayerische Hypo- und Vereinsbank und die Familie Münch. Rhön betreibt in Deutschland derzeit 30 Kliniken und erzielt hiermit einen Umsatz von über 1 Mrd. €. Das Unternehmen hat alleine seit Sommer 2004 neun Krankenhäuser mit über 3.000 Betten übernommen.

In sachlicher Hinsicht betrifft die Übernahme den Markt für Akutkrankenhäuser. Dieser umfasst alle Allgemeinkrankenhäuser und Fachkliniken, nicht aber Rehabilitations- und sonstige Pflegeeinrichtungen. Eine engere Marktabgrenzung, z.B. auf spezifische Fachabteilungen, wäre nicht sachgerecht gewesen, da ohnehin zwei Drittel aller Kran-kenhausbetten auf die Fachrichtungen Inneres, Chirurgie und Gynäkologie entfallen, über die nahezu jedes Allgemeinkrankenhaus verfügt.

In geographischer Hinsicht hat das Amt zwei räumlich relevante Märkte abgegrenzt, den Markt Bad Neustadt / Bad Kissingen und den Markt Meiningen. Grundlage der räumlichen Marktabgrenzung war eine umfassende Erhebung der Patientenströme in einem Großraum von ca. 100 x 120 km. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der weit überwiegende Teil der Patienten Krankenhäuser nur in einem relativ begrenzten Raum um ihren Wohnsitz aufsuchen.

Das Zusammenschlussvorhaben hätte zur Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellungen von Rhön auf den vorgenannten Märkten geführt. Im Markt Bad Neustadt / Bad Kissingen, einem Gebiet, in dem Rhön bereits über fünf Kliniken verfügt (sowie über drei weitere in der näheren Umgebung), hätten sich die Marktanteile um ca. 25 % auf ca. 65 % erhöht und in Meiningen auf ca. 60 % verfestigt.

Der Landkreis Rhön-Grabfeld als Veräußerer hat vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer sogenannten Sanierungsfusion vorlägen. Dieser Beurteilung konnte sich das Bundeskartellamt nicht anschließen. Voraussetzung für eine Genehmigung als Sanierungsfusion ist, dass die Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen auch ohne den Zusammenschluss eintreten würde, weil das Zielunternehmen ohne die Übernahme vom Markt verschwände, kein alternativer Erwerber existiert und die Marktanteile automatisch dem einzigen Erwerber zufielen. Im vorliegenden Fall gibt es nach Erkenntnissen des Bundeskartellamtes zumindest einen weiteren potenziellen Erwerber für die Krankenhäuser des Landkreises, bei dem es nicht zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommen würde. Die Unverkäuflichkeit hat der Landkreis jedenfalls nicht belegt. Schon deshalb lagen die Voraussetzungen einer Sanierungsfusion nicht vor.
Kartellamtspräsident Dr. Ulf Böge: „Das Bundeskartellamt verkennt nicht die besonderen sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, in denen Krankenhäuser tätig sind. Angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler Krankenhäuser und ihrer Träger begrüßt das Bundeskartellamt uneingeschränkt, dass zur Sanierung des deutschen Krankenhaussystems auch private Investoren ihre Finanz- und Management- Ressourcen einsetzen können. So hat das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit eine große Zahl von Krankenhausübernahmen genehmigt. Die Expansionsmöglichkeiten privater Krankenhäuser werden nur dann beschränkt, wenn sie erhebliche Wettbewerbsprobleme auf den betroffenen Märkten zur Folge haben. Übernahmen von Krankenhäusern dürfen nicht zu Marktbeherrschung führen. Es wäre darüber hinaus höchst widersprüchlich, wenn Unternehmen einerseits die Möglichkeiten einer privatwirtschaftlichen Betätigung nutzen, die Kontrolle durch den Wettbewerb aber ablehnen. Gerade in der schwierigen Phase, in der öffentlich-rechtliche Planungsvorgaben und marktwirtschaftliche Steuerungsmechanismen nebeneinander wirken, ist es von entscheidender Bedeutung, keine marktbeherrschenden Stellungen großer privater Konzerne zu zementieren. Die Durchsetzung des Wettbewerbs als Kontrollinstanz auf dem Krankenhausmarkt gefährdet dabei nicht die Versorgung der Bevölkerung, sondern sichert langfristig das Angebot und die Aufrechterhaltung von Auswahlmöglichkeiten im Interesse der Patienten an einer qualitativ hochwertigen Versorgung.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Beschwerde beim OLG Düsseldorf einzulegen.

Die Entscheidung kann im Internet unter www.bundeskartellamt.de abgerufen werden.

English version

  • Bundeskartellamt prohibits hospital merger for the first time