OLG Düsseldorf bestätigt Sofortvollzug im Fall Soda-Club
13.04.2006
Die Soda-Club GmbH, Wiesbaden („Soda-Club“), darf ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Soda-Club hatte Wettbewerber an der Befüllung von CO2-Zylindern für Trinkwasserbesprudelungsgeräten unter Berufung auf ihr Eigentum an den Zylindern gehindert.
Diese Praxis hatte das Bundeskartellamt im Februar 2006 untersagt. Gegen die sofort vollziehbare Entscheidung des Bundeskartellamts hatte sich Soda-Club mit einem Eilantrag an das Oberlandesgericht Düsseldorf gewandt. Dieses bestätigte jetzt im einstweiligen Verfahren die Entscheidung des Bundeskartellamts in allen wesentlichen Punkten. Soda-Club ist auf dem Befüllungsmarkt für CO2-Zylinder marktbeherrschend. Die Behinderung von Wettbewerbern bei der Wiederbefüllung von CO2-Zylindern stellt einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung dar. Durch diese Praxis hindert Soda-Club die Verbraucher, alternative Befüllungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Lediglich die Verpflichtung, durch Banderolen auf den eigenen Zylindern auf die Zulässigkeit der Befüllung durch Wettbewerber hinzuweisen, hielt das Oberlandesgericht für unverhältnismäßig.
Soda-Club hat zwar die Möglichkeit, die Entscheidung des Oberlandesgerichts noch vor dem Bundesgerichtshof anzufechten. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt sich jedoch, dass die vielen kleinen und mittleren Abfüllbetriebe nunmehr den Wettbewerb mit Soda-Club aufnehmen und alle am Markt umlaufenden Zylinder befüllen können.