Bundeskartellamt mahnt Stromversorgungsunternehmen wegen überhöhter Strompreise im Hinblick auf CO2-Zertifikatehandel ab

20.12.2006

Das Bundeskartellamt hat der RWE AG, Essen, seine vorläufige Beurteilung mitgeteilt, dass die Forderung von Industriestrompreisen im Jahr 2005 insoweit missbräuchlich war, als in den Preisen mehr als 25% des im Preis anteilig enthaltenen CO2-Zertifikatswerts überwälzt wurde.

Das Bundeskartellamt ging dabei von der wirtschaftswissenschaftlichen Erkenntnis aus, dass Opportunitätskosten im Prinzip in die betriebswirtschaftliche Kalkulation einfließen. Das setzt allerdings voraus, dass die zur Stromerzeugung unentgeltlich zugeteilten Emissionsberechtigungen bzw.
CO2 -Zertifikate auch tatsächlich zum Verkauf zur Verfügung stehen.

Zahlreiche Unternehmen der stromintensiven Industrie hatten sich - unter anderem über den Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. („VIK“) und die Wirtschaftsvereinigung Metalle („WVM“) – im Jahr 2005 über das Verhalten der Stromkonzerne in Bezug auf den CO2-Emissionshandel beim Bundeskartellamt beschwert. Seit dem 1.1.2005 müssen Kraftwerke, aber auch Unternehmen aus anderen CO2-emittierenden Branchen, für ihre Produktion Emissionsberechtigungen einsetzen. Durch den Handel mit solchen Zertifikaten sollen möglichst kosteneffizient Treibhausgase verringert werden.

Das Bundeskartellamt hatte aufgrund der Beschwerden Ende 2005 Verfahren gegen RWE und die E.ON Energie AG eingeleitet. Die der RWE zugestellte Abmahnung betrifft ausschließlich die Preisgestaltung für das Jahr 2005 bezogen auf die Strompreise ihrer Industriekunden. Das parallel laufende Verfahren gegen E.ON wird sich – unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse – unmittelbar anschließen.

RWE ist – bezogen auf die bundesweiten Strommärkte – gemeinsam mit E.ON marktbeherrschend, da zwischen beiden Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb stattfindet und sie im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine überragende Marktstellung innehaben. Beide Konzerne erzeugen gemeinsam gut 60% der Nettostrommenge, verfügen über Kraftwerke der Grund-, Mittel- und Spitzen-

last, halten zusammen über 200 Minderheitsbeteiligungen an Stadtwerken und Regionalversorgern und kontrollieren über 50-70% der deutschen Stromnetze.

Das Bundeskartellamt hatte zu prüfen, ob ein Missbrauch insoweit vorliegt, als die von RWE geforderten Preise von solchen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb gebildet hätten. Gegen-stand der Prüfung war dabei der auf die Überwälzung von emissionshandelsbedingten Opportunitätskosten entfallende Preisumfang.

Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen, am europäischen Emissionshandel teilnehmenden Industrien hat ergeben, dass die Wettbewerbsbedingungen auf anderen Märkten eine Überwälzung der kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen nicht erlauben. Dies gilt nicht nur für Branchen, die im weltweiten Wettbewerb mit nicht am Emissionshandel teilnehmenden Wettbewerbern stehen, sondern auch für Branchen wie beispielsweise den Mineralöl-, Zement-, Kalk- oder Zuckermarkt, in denen deutsche Unternehmen mit ebenfalls am Zertifikathandel beteiligten nationalen oder europäischen Wettbewerbern konkurrieren.

Unabhängig von der Vergleichsbetrachtung mit anderen Industrien hat die Prüfung des Amtes er-geben, dass aus stromwirtschaftlichen und emissionsrechtlichen Gründen lediglich für eine geringe Zahl der den Kraftwerksbetreibern zugeteilten Emissionsberechtigungen tatsächlich alternative Verwendungen für die Zertifikate bestanden. Nun insoweit wäre ein monetärer Nutzen entgangen, wenn der Wert dieser Zertifikate nicht einkalkuliert worden wäre.

Unter Heranziehung eines brennstoffübergreifenden Umrechnungsfaktors und eines „Erheblichkeitszuschlags“ beanstandet das Bundeskartellamt deshalb in seiner vorläufigen Verfügung eine
Überwälzung von bis zu 25% des im Strompreis anteilig enthaltenen Zertifikatswertes nicht.
Jede darüber hinaus stattfindende Überwälzung wäre als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen.

RWE und die anderen Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit, bis zum 22. Februar 2007 zur Abmahnung Stellung zu nehmen.

English version

  • Bundeskartellamt issues warning to electricity provider on account of excessive electricity prices within the context of CO2 emission allowance trading