Bundeskartellamt mahnt Lottogesellschaften ab
30.05.2006
Das Bundeskartellamt hat die regionalen Lottogesellschaften sowie den Deutschen Lotto- und Totoblock wegen verschiedener Verstöße gegen das deutsche und europäische Kar-tellrecht abgemahnt. Dabei geht es um drei Verhaltenskomplexe:
1. die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks an die Lottogesellschaften, keine Spieleinsätze aus stationärer gewerblicher Spielvermittlung anzunehmen;
2. Vereinbarungen, wonach Lotterien jeweils nur in dem Bundesland tätig werden dürfen, in dem sie eine Genehmigung haben („Regionalitätsprinzip“);
3. die Übermittlung von Informationen durch die Lottogesellschaften an die Bundesländer über die Spieleinsätze, die vereinnahmten Gebühren und den auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Anteil.
Bereits 1999 hatte der Bundesgerichtshof den Lottogesellschaften untersagt, gewerbliche Spielvermittler generell von der Spielteilnahme auszuschließen, und damit eine Untersagung des Bundeskartellamts bestätigt. Die Betätigung von gewerblichen Spielvermittlern ist daher grundsätzlich zulässig. Sie verstößt auch nicht gegen das staatliche Lottomonopol, da die Spielvermittler die Kunden lediglich gegen Provision an Lottogesellschaften vermitteln und nicht selbst Spielverträge mit den Kunden abschließen. Die gewerblichen Spielvermittler hatten sich zunächst auf die Anwerbung von Kunden im Internet bzw. mittels Postversand oder Call-Center beschränkt. Sie wollen nun auch durch stationäre Annahmestellen, beispielsweise in Supermärkten oder Tankstellen, Kunden anwerben. Die Aufforderung, durch stationäre Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze nicht anzunehmen, verstößt nach derzeitiger Einschätzung des Bundeskartellamts gegen Kartellrecht, da sie die Betätigung der gewerblichen Spielvermittler erheblich einschränkt.
Weiterhin verstößt das sog. „Regionalitätsprinzip“, wonach Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten jeweils nur in dem Bundesland anbieten, in dem sie eine Genehmigung haben, gegen das Kartellrecht. Nach Auffassung des Bundeskartellamts handelt es sich hierbei um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung, die den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften verhindert.
Schließlich informieren die Lottogesellschaften die Bundesländer über ihre Einnahmen und Ausschüttungen, die über gewerbliche Spielvermittler erfolgen, damit die Bundesländer die Einnahmen nach dem „Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des DLTB erzielten Einnahmen“ (Regionalisierungsstaatsvertrag) unter sich aufteilen können. Die den Ländern zugeteilten Quoten bilden dabei die bestehende regionale Marktaufteilung unter den Lottogesellschaften ab. Aufgrund dieser „Regionalisierung“ kommen die Spieleinsätze jeweils dem Bundesland zugute, aus dem der Spielinteressent stammt. Hierdurch wird der Anreiz für die Lottogesellschaften, bundeslandübergreifende Lotterieverträge mit Verbrauchern zu schließen, begrenzt.
Die beteiligten Unternehmen haben nun bis Ende Juni 2006 Gelegenheit, zu der Abmahnung des Bundeskartellamts Stellung zu nehmen.