Höchstes Bußgeld in der Geschichte des Bundeskartellamts rechtskräftig - BGH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Kartellbußgeldrechts
10.04.2013
Das Bundeskartellamt begrüßt die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der dieser die gegen die Mitglieder des Zement-Kartells verhängten Geldbußen im Wesentlichen bestätigt hat (Az. KRB 20/12).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine gute Nachricht, nicht nur für die von dem Zementkartell geschädigten Kunden. Sie schafft für die Bußgeldberechnung auch die Rechtssicherheit, die für unsere Arbeit unabdingbar ist. Das Bundeskartellamt kann sich nun in seiner Fallpraxis an einer klaren höchstrichterlichen Vorgabe orientieren und wird seine Leitlinien zur Bemessung von Geldbußen mit der Entscheidung abstimmen."
Führende Hersteller hatten die Zementmärkte in Deutschland in den 90er Jahren unter sich aufgeteilt. Das Bundeskartellamt hatte deshalb u. a. gegen die Unternehmen Holcim, HeidelbergCement, Lafarge Zement und Schwenk Zement bzw. deren Vorgängerfirmen im Jahre 2003 Geldbußen verhängt. Nachdem die Unternehmen die Bußgeldbescheide des Amtes angefochten hatten, hatte das OLG Düsseldorf im Jahre 2009 gegen die Kartellmitglieder Geldbußen in Höhe von insgesamt 278,6 Mio. Euro verhängt. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung dem Grunde nach und nahm lediglich einen Abschlag in Höhe von 5% wegen der Dauer des Verfahrens vor.
Im Fall des Zement-Kartells, der nunmehr abgeschlossen ist, wurden damit gegen diese und andere Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 380 Mio. Euro rechtskräftig - mehr als in jedem anderen Verfahren des Bundeskartellamtes.
In dem Verfahren hatte der BGH zudem über die Verfassungsmäßigkeit der zentralen Bußgeldvorschrift zur Ahndung von Kartellverstößen zu entscheiden. Im Jahre 2005 wurde der bei Kartellverstößen anzuwendende Bußgeldrahmen in einer Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an die europäische Rechtspraxis angepasst. Seitdem kann die gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße bis zu 10% des Umsatzes eines Unternehmens ausmachen (§ 81 Abs. 4 GWB). Die Regelung war unter Rechtswissenschaftlern umstritten. Der BGH bestätigte nun die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehene Beschränkung der Geldbuße auf 10% des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens nicht wie im europäischen Kartellrecht als Kappungsgrenze sondern als herkömmliche Obergrenze eines Bußgeldrahmens anzusehen ist. Auf die Höhe des Bußgeldes im konkreten Fall hatte die unterschiedliche Methodik keinen Einfluss.
Präsident Mundt: „Die nun vom BGH vorgegebene Methode der Bußgeldberechnung dürfte in Zukunft bei großen Unternehmen tendenziell zu höheren Bußgeldern führen.“