Bußgeldbemessung bei Kartellverstößen wird an BGH-Rechtsprechung angepasst
19.04.2013
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner jüngst ergangenen Entscheidung zum Zementkartell (Az. KRB 20/12) maßgeblich zur Auslegung der im deutschen Kartellrecht geltenden Sanktionsnorm beigetragen (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 10.04.2013).
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werden in den nächsten Wochen Eckpunkte für unsere künftige Bußgeldbemessung erarbeiten. Ich gehe nicht davon aus, dass sich das Bußgeldniveau insgesamt stark verändert. Auch mit der neuen Auslegung wird der auf dem kartellierten Markt erzielte Umsatz eine gewichtige Rolle spielen. Für die betroffenen Unternehmen kann die neue Auslegung aber von Fall zu Fall einen Unterschied machen.“
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen können bis zu 10% des Konzernumsatzes des am Kartell beteiligten Unternehmens als Buße verhängt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestätigt. Für die Bußgeldberechung interpretiert er die Vorschrift als Bußgeldrahmen, wie er auch sonst im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht anzuwenden ist. Bisher hatte das Bundeskartellamt die 10%-Regel entsprechend der in Europa vorherrschenden kartellrechtlichen Praxis als Kappungsgrenze ausgelegt. In den jeweiligen Einzelfällen können diese beiden unterschiedlichen Methoden der Strafzumessung zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen.
Die bislang geltenden Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes werden nun bis auf weiteres nicht mehr angewendet.