Bestpreisklauseln von HRS verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes
09.01.2015
Bonn, 09. Januar 2015: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat heute die Beschwerde von HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen. Das Amt hatte in seinem Beschluss die weitere Durchführung der Bestpreisklausel untersagt und gleichzeitig Verfahren wegen vergleichbarer Klauseln in Hotelverträgen gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet (siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 20.12.2013). Die Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb entschieden. Die Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken. Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, können keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert. Die Verbraucher haben von der Entscheidung daher unmittelbare Vorteile. Der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Hotelzimmerpreise oder günstige Stornierungsmöglichkeiten wird sich beleben. Neue Hotelbuchungsportale mit innovativen Dienstleistungen können leichter in den Markt eintreten. Unsere laufenden Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia werden wir nun zügig fortführen.
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Das OLG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall bestätigt, dass die Bestpreisklauseln von HRS eine so erhebliche Wettbewerbsbeschränkung darstellen, dass für sie keine Ausnahmeregelung einer sogenannten Freistellung möglich ist.
Auch viele andere Wettbewerbsbehörden in Europa führen derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen. Das Bundeskartellamt steht mit diesen Behörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt.
Andreas Mundt: „Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das erste Urteil eines nationalen Gerichts, das für die parallel von unseren europäischen Kollegen geführten Verfahren als Orientierung dienen kann.“
HRS kann gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.