Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Kartellrechtswidrigkeit der Entgeltregelung der "Irsching-Verträge"

20.05.2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28. April 2015 (siehe PM des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015) die Auffassung des Bundeskartellamtes bestätigt, dass die Entgeltregelung der zwischen den Unternehmen E.ON und TenneT vereinbarten „Irsching-Verträge“ die Stromerzeugung beschränkt und daher gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstößt.

Mit dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht hatten sich verschiedene Energieversorgungsunternehmen gegen eine Festlegung der Bundesnetzagentur gewendet, die regelte, welche Zahlungen Kraftwerksbetreiber erhalten, wenn ein Netzbetreiber den Einsatz eines Kraftwerks anfordert.

Um die Stabilität im deutschen Stromnetz zu sichern, müssen Netzbetreiber im Falle von Netzengpässen in die Steuerung von Kraftwerken eingreifen. Die Kraftwerksbetreiber werden angewiesen, ihr Kraftwerk hoch- bzw. herunterzuregeln („Redispatch“). Für Redispatch-Einsätze erhalten die Kraftwerksbetreiber vom jeweiligen Netzbetreiber ein Entgelt. Die Kosten werden über die Netzentgelte auf die Stromkunden umgelegt.

Die nun durch das Oberlandesgericht aufgehobene Festlegung der Bundesnetzagentur sah für Redispatch-Einsätze grundsätzlich einen Aufwandsersatz vor. Unter bestimmten Bedingungen konnten Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber - in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur - eine über den Aufwandsersatz hinausgehende Vergütung vereinbaren.

Im April 2013 wurden für die Kraftwerke Irsching 4 und Irsching 5 Verträge abgeschlossen, die bundesweit erstmalig eine solche Zusatzvergütung regelten („Irsching-Verträge“). Als das Bundeskartellamt Kenntnis von der Entgeltregelung erlangte, leitete es ein Kartellverfahren ein, das in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur geführt wurde. Das Verfahren des Bundeskartellamtes richtete sich gegen die konkrete Ausgestaltung der Entgeltregelung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach dem zwischen E.ON und TenneT vereinbarten Entgeltschlüssel für Redispatch-Einsätze fielen die Zahlungen umso höher aus, je weniger Strom das Kraftwerk erzeugte. Der finanzielle Anreiz, in Irsching möglichst wenig Strom zu erzeugen, war enorm. In Folge der Entgeltregelung war ein Kraftwerkseinsatz für die Eigentümer selbst in Stunden mit hohen Strompreisen betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Das OLG Düsseldorf hat nun bestätigt, dass eine solche Einschränkung der Erzeugung kartellrechtlich unzulässig ist.“

Im Jahr vor Abschluss der Verträge wurde Irsching noch in erheblichem Umfang auf dem normalen Strommarkt eingesetzt. Dagegen hat das Kraftwerk im gesamten Jahr 2014 zu keiner Stunde Strom für den Markt produziert.

Unerheblich für die kartellrechtliche Beurteilung des Entgeltschlüssels war, dass die Irsching-Eigentümer schon seit dem Jahr 2012 Stilllegungsabsichten bekunden. Dies war auch keine rechtliche Voraussetzung für die Zahlung der zusätzlichen Entgelte. Vielmehr stellte die Festlegung auf den Anteil der Redispatch-Erzeugung ab („10%-Schwelle“). Für die Vorhaltung systemrelevanter Kraftwerke besteht eine andere Rechtsgrundlage (Reservekraftwerksverordnung).

Andreas Mundt: „Ein Einschreiten des Bundeskartellamtes war dringend geboten. Es bestand die reale Gefahr, dass der problematische Entgeltschlüssel für weitere deutsche Kraftwerke zur Anwendung gekommen wäre. Auch diese Kraftwerke hätten dann ihre Stromerzeugung eingeschränkt, was zu höheren Stromgroßhandelspreisen geführt hätte. Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist diese Gefahr jetzt gebannt.“

Das Verfahren des Bundeskartellamtes richtete sich nicht gegen den Umstand, dass ein solcher Vertrag abgeschlossen wurde bzw. gegen die Höhe des Entgelts. Diese Fragen fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Da die Bedeutung des Kartellverfahrens über den Einzelfall hinausging, machte das Bundeskartellamt im Rahmen des OLG-Verfahrens von seinem Stellungnahmerecht Gebrauch. Aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf konnte das Irsching-Verfahren des Bundeskartellamtes nun eingestellt werden.

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English version:

  • Düsseldorf Higher Regional Court confirms that the remuneration system applied in the "Irsching contracts" is in violation of competition law