Bundeskartellamt gibt Zusammenschluss zwischen CTS Eventim und FKP Scorpio frei

03.01.2017

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme des Konzert- und Festivalveranstalters FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH („Hurricane“, „Southside“) durch die CTS Eventim AG & Co. KGaA freigegeben.

CTS Eventim ist insbesondere bekannt durch seinen Ticket-Online-ShopEventim.de“. Das Unternehmen bietet außerdem über eine elektronische Plattform Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Ticketsystemdienstleistungen an und ist auch selbst als Veranstalter insbesondere von Rock/Pop-Tourneen und Festivals („Rock am Ring“, „Rock im Park“) tätig.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „CTS Eventim besitzt eine sehr starke Marktstellung vor allem beim Ticketvertrieb über die eigene Plattform und den eigenen Online-Shop. Im Zusammenhang mit der Marktmacht von Plattformen stellen sich viele kartellrechtliche Fragen neu. Wir haben in den vergangenen Monaten sehr viel Grundsatzarbeit betrieben, um die Geschäftsmodelle digitaler Plattformen zu durchdringen. Gegen CTS Eventim führen wir aktuell ein Verfahren wegen des Verdachts auf Marktmachtmissbrauch im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftspraktiken des Unternehmens. Auch im Bereich der Rock/Pop-Tourneen und der Festivals ist CTS ein starker Wettbewerber. Wir haben daher den Zusammenschluss vertieft geprüft, obwohl CTS bereits bisher an FKP Scorpio beteiligt war. Durch die Anteilserhöhung kommt es im Ergebnis aber nicht zu einer relevanten Veränderung der Marktverhältnisse.“

Auf den Veranstaltermärkten wurde vor allem die Wettbewerbssituation bei Musikfestivals und Rock/Pop-Tourneekonzerten intensiv geprüft. Bei den Festivals kam es nur teilweise zu Überschneidungen der regionalen Einzugsgebiete, bei denen wirksamer Wettbewerb durch neue große Festivals wie z.B. „Lollapalooza“ in Berlin oder „Rockavaria“ in München festgestellt werden konnte. Bei den Tourneekonzerten ist mit dem US-Konzern Live Nation Inc. ein weiterer, großer Anbieter in den deutschen Markt eingetreten, so dass das Vorhaben auch dort nicht zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung oder erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führen wird.

Allgemein zur Marktmacht von Internetplattformen siehe auch Pressemeldung vom 9. Juni 2016 mit weiteren Informationen.

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