Markttest über Zusagen von DOSB und IOC
21.12.2017
Das Bundeskartellamt führt derzeit ein Kartellverwaltungsverfahren gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC). Es besteht der Verdacht, dass die bisherige Anwendung der Regel 40 der Olympischen Charta in Deutschland für Sportler und Sponsoren wettbewerbsbeschränkend ist und die Marktbeherrschung von DOSB und IOC missbräuchlich ausgenutzt wird. Das Verfahren wurde eingeleitet aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbandes der deutschen Sportartikelindustrie sowie verschiedenen Presseberichten im Zusammenhang mit den letzten Olympischen Spielen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach unserer Einschätzung sind die Regeln von DOSB und IOC zu restriktiv. Die Werbebeschränkungen für Sportler und Unternehmen können einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von DOSB und IOC darstellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Athleten als Leistungsträger der Olympischen Spiele von den sehr hohen Werbeeinnahmen offizieller Olympiasponsoren nicht direkt profitieren. Aufgrund unserer kartellrechtlichen Bedenken haben DOSB und IOC Änderungen vorgeschlagen, die mehr Handlungsspielraum bieten. Diese Zusagen werden wir nun verschiedenen Unternehmen, Verbänden und auch Athleten zur Stellungnahme vorlegen. Der veränderte DOSB-Leitfaden kann aber mit Blick auf die nahenden Winterspiele in Pyeongchang schon einmal vorläufig angewendet werden.
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Nach der Richtlinie des IOC zu Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta darf kein Athlet, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, gestatten, dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einiger Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken genutzt werden darf. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und gilt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum 3. Tag nach der Schlussfeier (sog. frozen period). Die für die Spiele nominierten Athleten müssen sich gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Für bestimmte Fälle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Nach dem Leitfaden des DOSB zu Regel 40 („DOSB-Leitfaden 2016“) waren nur laufende Werbemaßnahmen genehmigungsfähig, die mindestens drei Monate vor Beginn der Olympischen Spiele begonnen hatten und keine sehr weit definierten olympischen und olympiabezogenen Begrifflichkeiten enthielten.
DOSB und IOC haben sich bereit erklärt, im Wege von Zusagen die bisherigen Beschränkungen für ausschließlich auf Deutschland ausgerichtete Werbemaßnahmen zu lockern:
• Maßstab für Werbemaßnahmen ist das Olympiaschutzgesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu. Die Richtlinien des IOC zu Regel 40 werden insoweit eingeschränkt.
• Die Regelungen zur Genehmigung von Anträgen werden geändert. Die Frist wird stark verkürzt, stellt keine Ausschlussfrist dar und es ist eine Genehmigungsfiktion vorgesehen.
• Die olympischen Begriffe und olympiabezogenen Begrifflichkeiten werden erheblich enger gefasst und sind anders als früher abschließend.
• Generische Werbung sowie Gruß- oder Gratulationsbotschaften der Sponsoren an Athleten sind anders als bisher auch während der „frozen period“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
• Der Athlet darf nach den Zusagen nunmehr Inhalte von IOC/OCOG/DOSB/Team Deutschland teilen oder retweeten und diese auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbinden.
Das Bundeskartellamt führt zu den geplanten Veränderungen einen Markttest durch Befragung von Verbänden, Sportlern und Sponsoren (insbes. Sportartikelindustrie) durch. Die Änderungen in dem neuen DOSB-Leitfaden 2016 sind daher vorläufig, weil sie unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Markttests stehen. Da diese aber für Athleten und Sponsoren besser und weniger wettbewerbsbeschränkend sind und der Zeitrahmen bis zu den Winterspielen in Pyeongchang im Februar 2018 eng ist, sollen sie vorläufig anstatt der bisherigen angewandt werden dürfen.