Bundesgerichtshof bestätigt Musterentscheidung des Bundeskartellamtes zum Anzapfverbot in entscheidenden Punkten
29.01.2018
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 23. Januar 2018 das Bundeskartellamt in entscheidenden Punkten seiner Missbrauchsverfügung gegen EDEKA („Hochzeitsrabatte“) bestätigt und einige Grundsatzfragen beim Anzapfverbot geklärt. Dies betrifft die Forderungen der EDEKA nach einem „Bestwertabgleich“, einer „Anpassung der Zahlungsziele“ und einer „Partnerschaftsvergütung“. Der Bundesgerichtshof hat hier (ebenso wie das Bundeskartellamt) gegen eine zu weitgehende Abwälzung des unternehmerischen Risikos von marktmächtigen Händlern auf Hersteller entschieden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat gezeigt, dass das kartellrechtliche Verbot des Missbrauchs von Verhandlungsmacht greift. Der Gesetzgeber hat dieses Verbot mehrfach nachgeschärft. Nun hat der Bundesgerichtshof weitere Steine aus dem Weg geräumt. Das ist ein wichtiges Signal für die Branche. Hartes Verhandeln ist möglich, Missbrauch von Marktmacht ist verboten.“
Nach der Übernahme von „Plus“ im Jahr 2008 hatte EDEKA einige einseitige Forderungen gegenüber seinen Lieferanten gestellt. Das Bundeskartellamt hatte dabei exemplarisch die Forderungen gegenüber den Herstellern von Sekt herausgegriffen und diese in einer Grundsatzentscheidung 2014 untersagt (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2014). Auf die Beschwerde der EDEKA hatte das OLG Düsseldorf 2015 die Untersagungsverfügung des Amtes vollständig aufgehoben, weil es keinen Missbrauch der Marktmacht und keine unzulässigen Forderungen der EDEKA für gegeben sah (vgl. Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 18. November 2015). In drei entscheidenden Punkten hatte das Amt Rechtsmittel eingelegt. In diesen Punkten hat sich der BGH nun auf die Seite des Amtes gestellt.
Im Rahmen eines sog. „Bestwertabgleichs“ hatte die EDEKA ihre eigenen Einkaufskonditionen mit denen von „Plus“ verglichen und dort eine Anpassung verlangt, wo „Plus“ bei einzelnen Konditionen im Vorteil war. Für diesen Vergleich stellte sie jedoch nicht nur auf die Konditionen im Zeitpunkt der Übernahme ab, sondern auch auf in der Vergangenheit nur zeitweise bestehende Vorteile deutlich vor dem Vollzug des Zusammenschlusses. Darin hat nun der Bundesgerichtshof einen Missbrauch von Verhandlungsmacht gesehen.
Ebenso sah es der Bundesgerichtshof als Verstoß an, dass EDEKA eine pauschale Anpassung der eigenen Zahlungsziele an die von „Plus“ verlangt hatte.
Einen Missbrauch sah der Bundesgerichtshof schließlich auch in der Forderung der EDEKA an die Sekthersteller, sich durch eine sog. „Partnerschaftsvergütung“ an den Kosten für den Umbau der Filialen zu beteiligen. Das Bundeskartellamt hatte insofern beanstandet, dass die EDEKA die Lieferanten an Übernahmekosten beteiligen wollte, die allein von ihr zu tragen seien.