Bundeskartellamt untersagt Fusion von Miba und Zollern im Bereich Gleitlager-Bau
17.01.2019
Das Bundeskartellamt hat heute die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Miba AG, Laakirchen (Österreich), und die Zollern GmbH & Co. KG, Sigmaringen, untersagt. Die Unternehmen hatten geplant, ihre jeweiligen Aktivitäten im Bereich hydrodynamische Gleitlager in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, an dem Miba mit 74,9 Prozent und Zollern mit 25,1 Prozent beteiligt sein sollte.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Gleitlager spielen im Maschinen-, Anlagen- und Motorenbau eine zentrale Rolle. Die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Motoren wird maßgeblich durch die Gleitlagertechnik bestimmt. Miba und Zollern sind insbesondere bei Gleitlagern für Großmotoren, wie sie etwa in Schiffen, Lokomotiven oder Stromaggregaten zur Anwendung kommen, sehr stark aufgestellt. Durch den Zusammenschluss würde für die Abnehmer aus den entsprechenden Industriezweigen sowohl in Deutschland als auch dem europäischen Ausland eine wichtige Ausweichalternative bei der Beschaffung von Gleitlagern wegfallen. Letztlich war das Vorhaben daher zu untersagen.“
Gleitlager kommen überall dort zum Einsatz, wo Maschinenteile stabil, flexibel und mit möglichst wenig Reibungsverlust Bewegungen ausführen müssen. Sogenannte hydrodynamische Gleitlager eignen sich etwa für den verschleißfreien Dauerbetrieb und für besonders hohe Lagerkräfte und Drehzahlen. Daher kommen sie insbesondere im Groß- und Schwermaschinenbau zum Einsatz, wo schwere und massive Antriebswellen zu lagern sind. Außerdem sind sie bei extrem schnelldrehenden Bauteilen einsetzbar.
Der Zusammenschluss führt zu Überschneidungen bei solchen Gleitlagern, die in Großmotoren mit großem Bohrungsdurchmesser zum Einsatz kommen. Diese Gleitlager werden etwa in Antrieben von Schiffen und Lokomotiven oder Stromaggregaten verbaut. Es handelt sich um spezielle, teils nach individuellen Kundenwünschen entwickelte und hergestellte Produkte, die international gehandelt werden.
Die Ermittlungen ergaben, dass die beiden Unternehmen die jeweils wesentlichen Wettbewerber in einem bereits stark konzentrierten Markt sind. Sie verfügen insbesondere über eine herausragende Stellung beim Entwicklungs-Know-how und der angebotenen Bandbreite der vom Zusammenschlussvorhaben primär betroffenen Gleitlager. Schon jetzt ist für die Kunden ein Wechsel zu einem der wenigen alternativen Anbieter aufwändig und kostenintensiv, da jedes Gleitlager eines neuen Lieferanten zunächst einem intensiven, langwierigen Prüfverfahren unterzogen werden muss. Durch den Zusammenschluss würde sich diese Situation weiter verschärfen, da mit Miba und Zollern zwei für die Kunden besonders enge Wettbewerber zusammengehen würden. Ferner war bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Markteintritt neuer Unternehmen in die Produktion der speziellen Gleitlager unwahrscheinlich ist, da hierfür weitreichende technologische Entwicklungs- und Fertigungskenntnisse sowie hohe Investitionen notwendig wären.
Die Untersagung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.