Bundeskartellamt sichert Innovation bei Software für Erfassung und Abrechnung von Krankenhausleistungen
08.07.2020
Das Bundeskartellamt hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erfolgreich bei einer kartellrechtskonformen Ausgestaltung von Bedingungen zur Lizensierung eines Algorithmus begleitet, der für die Entwicklung von Software für Erfassung und Abrechnung von Krankenhausleistungen erforderlich ist. Die gefundene Lösung sichert die Gleichbehandlung etablierter und neuer Anbieter und fördert den Wettbewerb um innovative Softwarelösungen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Bei der Gestaltung der Lizenzierungsbedingungen kam es uns vor allem darauf an, dass es zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Softwareanbieter kommt und der Markt insbesondere auch für innovative Neueinsteiger offengehalten wird. Durch unsere Begleitung ist es gelungen, eine praktikable Lösung zu finden, die einerseits keine unnötigen Marktzutrittshürden errichtet, andererseits aber auch Anliegen der InEK Rechnung trägt.“
Krankenhäuser rechnen ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen auf Basis von Fallpauschalen ab. Um die Fälle richtig zu erfassen und abzurechnen, bedienen sich Krankenhäuser und Krankenkassen spezieller Software. Kern dieser Software ist ein Algorithmus, der eine automatische Eingruppierung von fallbezogenen Daten in die entsprechende Fallpauschale ermöglicht. Um den Algorithmus nutzen zu können, ist eine Lizenz der InEK erforderlich. Damit die Eingruppierungs-Software zu Abrechnungszwecken genutzt werden kann, muss sie darüber hinaus von der InEK zertifiziert sein.
Im Lauf der Zeit hatte sich sowohl auf Seiten der Krankenhäuser als auch auf Seiten der Krankenkassen ein Bedarf nach innovativen Funktionalitäten herausgebildet, die nicht ausschließlich den eigentlichen Abrechnungsvorgang, sondern auch eine den Erlös optimierende Erfassung und Dokumentation der Fälle sowie eine effiziente nachträgliche Überprüfung der abgerechneten Fallpauschalen unterstützen. Während die etablierten Unternehmen ihre Software zunehmend um derartige Funktionalitäten erweiterten, lehnte es die InEK jedoch ab, Anbieter zu lizenzieren, die den Algorithmus in erster Linie zur Entwicklung dieser neuen Funktionalitäten verwenden wollten. Hierdurch wurden vor allem Neueinsteiger benachteiligt.
Auslöser des Verfahrens war eine Reihe von Beschwerden von Softwareherstellern, denen die InEK zunächst keine Lizenz erteilt hatte. Nachdem ein Kompromiss gefunden werden konnte, konnte das Verfahren eingestellt werden.