Fairer Wettbewerb beim Versand von Zeitungen und Zeitschriften – Bundeskartellamt erwirkt Änderung der Konditionen der Deutschen Post

02.03.2021

Die Deutsche Post AG hat in Reaktion auf kartellrechtliche Bedenken des Bundeskartellamtes ihr Konditionensystem beim Versand von Zeitungen und Zeitschriften angepasst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Umstellung des Konditionensystems beim Versand von Zeitungen und Zeitschriften wird die Chance der Wettbewerber der Deutsche Post erhöhen, sich für die Versender als Alternative zu etablieren.“

Das Bundeskartellamt führte seit Ende 2016 ein Verfahren gegen die Deutsche Post wegen des Verdachts auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beim Versand von Zeitungen und Zeitschriften (sog. Pressepost). Nachfrager nach solchen Zustelldienstleistungen sind u.a. Verlage, aber beispielsweise auch Vereine oder Krankenkassen, die Mitgliederzeitschriften versenden. Es bestand der Verdacht, dass die Deutsche Post durch eine unzulässige Rabattgestaltung ihre Kunden so an sich bindet, dass ihre Wettbewerber beim Zugang zu den Versandmengen dieser Kunden unrechtmäßig behindert werden.

Die ursprünglichen Verträge zwischen der Deutsche Post und den Versendern enthielten zum Teil Klauseln, die die Gewährung von Rabatten davon abhängig machten, dass jeweils die gesamte Auflage über die Deutsche Post versendet würde. Ein Versender, der auch nur einen Teil seiner Auflage über andere Unternehmen versendet, lief damit Gefahr, seinen Rabatt bei der Deutsche Post zu verlieren. Solche Alleinbezugsverpflichtungen sind – werden sie durch ein marktbeherrschendes Unternehmen angewendet – ohne weiteres kartellrechtswidrig, weil sie insoweit den Marktzugang für andere Unternehmen unmöglich machen. Andere (Alt-)Verträge enthielten sog. „weiche“ Gesamtauflagenklauseln, nach denen ein besonders hoher Rabatt für den Versand der Gesamtauflage über die Deutsche Post gewährt wurde und darüber hinaus die Gefahr bestand, dass der Rabatt künftig entfiele, wenn man Teilmengen über Wettbewerber der Deutschen Post abwickeln würde.

Im Laufe des Verfahrens teilte die Deutsche Post mit, dass sie sich zwar nicht als Adressat der Missbrauchsaufsicht sieht, diese vom Bundeskartellamt bemängelten Vertragsklauseln aber dennoch durch eine Umstellung der Verträge beseitigt hätte. Das Bundeskartellamt unterzog daraufhin auch das umgestellte Rabattsystem einer näheren kartellrechtlichen Prüfung.

Das vorläufige Ergebnis dieser weiteren Prüfung war, dass auch nach der Umstellung der von der Deutsche Post geschlossenen Verträge eine Sogwirkung nicht ausgeschlossen werden konnte, die die Versender davon abhielt, Wettbewerber der Deutsche Post mit der Versendung zu beauftragen. Die Deutsche Post gewährte nach wie vor relevante Rabatte, die sich an der vom Kunden versandten Gesamtmenge orientierten. Die Einbindung alternativer Dienstleister hätte zudem nach Einschätzung des Amtes zu einer rückwirkenden Minderung von Rabatten geführt.

Zudem gab es zwischen einzelnen Abnehmern deutliche Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der gewährten Rabatte. Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne eines ausreichend nachvollziehbaren und transparenten Konditionensystems war aber aus Sicht des Amtes nach Zwischenbewertung nicht ersichtlich. Marktbeherrschende Unternehmen sind kartellrechtlich gehalten, einzelne Abnehmer bei der Preis- und Konditionengestaltung nicht zu diskriminieren.

Nach Darlegung der fortbestehenden Bedenken des Amtes ist die Deutsche Post schließlich ganz von ihrem bisherigen Rabattsystem abgerückt. Künftig werden mit den Versendern feste Stückpreise für die Zustellung adressierter Zeitungen und Zeitschriften ohne ausdifferenzierte Rabattstufen vereinbart. Ein Kunde, der künftig auch die Dienste von anderen Dienstleistern als der Deutsche Post in Anspruch nimmt, läuft nicht Gefahr, dass dies während der Vertragslaufzeit durch steigende Stückpreise sanktioniert wird. Zudem wird die Deutsche Post ihren Kunden nicht willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, unterschiedliche (Versand-)Konditionen anbieten. Insgesamt soll hierdurch die Situation alternativer Zusteller verbessert und es sollen die Auswahlmöglichkeiten der Kunden sichergestellt werden. Hierdurch soll eine weitere Öffnung des betroffenen Marktes gefördert werden.

Die Deutsche Post bestreitet ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften und stellt in Abrede, unter das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zu fallen. Dennoch hat sie sich mit dem Bundeskartellamt auf eine verbindliche Erklärung verständigt, die diese Grundsätze der künftigen Vertragsgestaltung festschreibt. Das Bundeskartellamt hat daher darauf verzichtet, abschließende Feststellungen zur Frage der Marktbeherrschung sowie zur kartellrechtlichen Einordnung des Konditionensystems zu treffen und das Verfahren eingestellt.

Ein Fallbericht mit weiteren Informationen ist auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

English Version:

  • Fair competition in the dispatch of newspapers and magazines – Bundeskartellamt effects changes to Deutsche Post’s conditions

  • B9-208/16