Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Stahlschmieden

04.02.2021

Das Bundeskartellamt hat gegen drei Stahlschmiedeunternehmen und zwei verantwortliche Mitarbeiter Bußgelder in einer Höhe von insgesamt rund 35 Mio. Euro wegen der Beteiligung an einem kartellrechtlich unzulässigen Informationsaustausch verhängt. Bei den Unternehmen handelt es sich um die beiden zur indischen Bharat Forge Gruppe gehörenden Unternehmen CDP Bharat Forge GmbH (jetzt: Bharat Forge Global Holding GmbH) und Bharat Forge CDP GmbH, beide mit Sitz in Ennepetal, sowie die ehemalige Johann Hay GmbH & Co. KG Automobiltechnik (jetzt: Musashi Bockenau GmbH & Co. KG), Bad Sobernheim.

Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes wurden ausgelöst durch einen Kronzeugenantrag des Schmiedeunternehmens Hirschvogel Umformtechnik GmbH mit Sitz in Denklingen. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wurde gegen dieses Unternehmen kein Bußgeld verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Führende deutsche Stahlschmieden waren über viele Jahre hinweg an diversen Kartellverstößen beteiligt. Anlässlich einer bis zu dreimal jährlich tagenden Arbeitsgruppe des europäischen Schmiedenverbandes Euroforge haben verantwortliche Mitarbeiter der Unternehmen mit weiteren Schmiedebetrieben aus dem europäischen Ausland wettbewerbssensible Informationen ausgetauscht. Insbesondere ging es dabei um die jeweilige Kostensituation der Unternehmen, die Preisgestaltung und um konkrete Verhandlungen mit der Lieferanten- und Kundenseite. Die beteiligten Schmiedeunternehmen wollten so erreichen, dass Kostensteigerungen möglichst vollständig an die Kunden weitergereicht werden konnten, ohne zu befürchten, hier von der Konkurrenz unterboten zu werden.“

Der Informationsaustausch, der jedenfalls im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2016 regelmäßig stattgefunden hat, erfolgte in der Absicht, die eigenen Herstellungskosten von Schmiedeerzeugnissen aus Stahl sowie entsprechende Kostenveränderungen möglichst vollständig an den eigenen Kundenkreis weiterzureichen. Diese Absicht verfolgten die beteiligten Unternehmensvertreter zudem auch in Form von zahlreichen bi- und multilateralen Kontaktaufnahmen abseits der Zusammenkünfte der Arbeitsgruppe.

Zu den bedeutendsten Kunden der Schmiedebetriebe zählen die großen Automobilhersteller sowie deren Zulieferindustrie.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Unternehmen jeweils während des gesamten Verfahrens umfassend mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben. Ferner konnten mit den Unternehmen einvernehmliche Verfahrensabschlüsse (sog.Settlements“) erzielt werden, was sich für die Firmen ebenfalls bußgeldmindernd ausgewirkt hat.

Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. Gegen die ausländischen Schmiedebetriebe hatte das Bundeskartellamt aus Ermessensgründen kein Verfahren eingeleitet.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.

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