Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen Start der Clearingstelle Urheberrecht im Internet

11.03.2021

Das Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen den Start der „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“. Bei der Clearingstelle handelt es sich um eine Brancheninitiative, die darauf zielt, systematische Verletzungen des Urheber- und Leistungsschutzrechts zu bekämpfen. Dafür sollen sogenannte DNS-Sperren den Zugang zu Webseiten erschweren, die strukturell urheberrechtsverletzend sind.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Rechtswidrige Angebote wie urheberrechtsverletzende Webseiten genießen grundsätzlich nicht den Schutz des Kartellrechts. Gleichwohl können Initiativen, bei denen die Durchsetzung der gesetzlichen Regeln in private Hände gelegt wird, problematisch sein. Regelmäßig besteht die Gefahr, dass auch rechtmäßige Wettbewerberangebote beeinträchtigt werden. Die hier geplante Clearingstelle hat jedoch eine ganze Reihe von Sicherungsmechanismen gegen solche überschießenden Beschränkungen vorgesehen und diese auf Anregung des Bundeskartellamts noch verstärkt. Es ist auch eine Einbindung der Bundesnetzagentur vorgesehen, bevor Sperrempfehlungen umgesetzt werden. Insgesamt wird ein Rahmen geschaffen, der im Sinne eines effizienteren Schutzes geistiger Eigentumsrechte wettbewerbsrechtlich vertretbar erscheint.“

An der Initiative beteiligt sind auf der eine Seite Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten bzw. deren Verbände aus den Bereichen Musik, Film, Spiele sowie Wissenschaftspublikationen und auf der anderen Seite alle großen Internetzugangsanbieter in Deutschland.

Die im Zentrum des Vorhabens stehenden DNS-Sperren setzen bei der Zugänglichkeit von Webseiten an. Um eine Webseite zu erreichen, geben die Nutzer im Normalfall nur den Namen einer Webseite ein. Dafür ist es aber erforderlich, dass der Webseiten-Name in eine IP-Adresse übersetzt wird. Diese Aufgabe übernimmt im Hintergrund der sogenannte DNS-Server. Eine DNS-Sperre verhindert die Zuordnung eines Webseiten-Namens zu einer IP-Adresse und somit den direkten Zugang zu einer Webseite. Hintergrund des Einsatzes von DNS-Sperren ist die jüngere Rechtsprechung, nach der Rechteinhaber von Internetzugangsanbietern unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Voraussetzung für diesen Anspruch ist u. a., dass für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen.

Die Clearingstelle soll dazu dienen, DNS-Sperren künftig anhand der Maßstäbe der genannten Rechtsprechung effektiver und schneller umzusetzen. Innerhalb der Clearingstelle sollen Sperranliegen zunächst von einem dreiköpfigen Prüfausschuss auf dieser Grundlage untersucht werden. Die vom Prüfausschuss beschlossene Empfehlung soll dann der Bundesnetzagentur zugeleitet werden, die die Unbedenklichkeit der Umsetzung unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der VO (EU) 2015/2120 (TSM-Verordnung) prüfen kann (vgl. hierzu PM der Bundesnetzagentur). Äußert die Bundesnetzagentur in einer formlosen Stellungnahme keine Bedenken, werden die Zugangsanbieter die entsprechenden Webseiten-Adressen (sogenannte Domains) sperren.

Das Bundeskartellamt hatte bereits bei vergleichbaren Initiativen in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass bei deren Ausgestaltung sichergestellt werden muss, dass es nicht zu einem kartellrechtswidrigen Boykott kommt (vgl. Tätigkeitsbericht 2015/2016, BT-Drs. 18/12760, S. 97). Angesichts der hier vorgesehenen Sicherungsmechanismen und der möglichen Effizienzen des Vorhabens hat das Amt im Rahmen seines Ermessens entschieden, im derzeitigen Stadium keine kartellrechtlichen Einwände zu erheben. Es wird die Entwicklung der Praxis jedoch beobachten.

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English Version:

  • Bundeskartellamt has no objections to launch of Online Copyright Clearance System