Bundeskartellamt stellt Ermittlungen gegen Edeka ein – Verdacht auf Verstoß gegen das Anzapfverbot hat sich nicht erhärtet
12.05.2021
Das Bundeskartellamt hat seine Ermittlungen gegen Edeka wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen das sog. Anzapfverbot eingestellt. Entsprechende Ermittlungen gegen Kaufland werden fortgeführt.
Im Zusammenhang mit der Übernahme von Real-Standorten (siehe PM vom 17. März 2021) hatte Edeka von verschiedenen Lieferanten Sonderforderungen erhoben. Das Bundeskartellamt ist der Frage nachgegangen, ob diese Forderungen einen Verstoß gegen das sog. Anzapfverbot und damit einen verbotenen Missbrauch von Marktmacht begründet haben. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein marktstarkes Unternehmen seine Marktmacht ausnutzt, um von seinen Lieferanten Leistungen zu fordern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Entscheidend ist, dass solche Sonderforderungen nicht ohne eine entsprechende Gegenleistung erhoben werden. Wir haben uns dessen versichert, dass Edeka das entsprechend berücksichtigen wird. Es geht um besondere, optionale Vermarktungsaktionen in großflächigen Filialen, die von den Lieferanten finanziell unterstützt werden können. Es ist wichtig, dass konkrete Leistungen und damit verbundene Kosten individuell vereinbart werden können.“
Edeka hatte seine Verhandlungsrunden mit Lieferanten nach Einleitung der Ermittlungen durch das Bundeskartellamt zunächst gestoppt. Das Bundeskartellamt hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine Einwände gegen eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zu Sondervermarktungsaktionen auf der Großfläche, wenn Edeka wie angekündigt bestimmte Gesichtspunkte hinsichtlich konkreter Gegenleistungen und optionaler Buchbarkeit berücksichtigt.
Entscheidend für diese Bewertung des Bundeskartellamtes waren die folgenden Aspekte: Die individuellen Gegenleistungen von Edeka gegenüber den Lieferanten für die geforderten Zuschüsse sind warenwirtschaftlicher Natur und produktspezifisch konkretisiert. Die Vermarktungspakete sind für die Lieferanten lediglich optional hinzubuchbar und die konkret vereinbarten Werbeaktionen werden tatsächlich durchgeführt. Die Gegenleistungen sind für die Lieferanten kalkulierbar, d.h. über die konkret vereinbarten Werbeaktionen hinaus verlangt Edeka keine Vergütungen von den Lieferanten für die hinzugewonnen Real-Standorte. Im Verhältnis zu den geltenden Konditionen aus den Jahresgesprächen findet keine Doppelvergütungen für bereits abgegoltene Gegenleistungen statt.
Entsprechende Ermittlungen wegen vergleichbarer Vorwürfe gegen Kaufland (Schwarz-Gruppe) führt das Bundeskartellamt derzeit noch weiter und hat Kaufland um Stellungnahme zu einer Reihe von Fragen aufgefordert.