Wettbewerbsregister – Aufruf zur Registrierung von öffentlichen Auftraggebern
22.06.2021
Das Bundeskartellamt hat im März den Betrieb des Wettbewerbsregisters aufgenommen (vgl. PM vom 25. März 2021). Das bundesweite elektronische Register wird öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung stellen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Mitteilungen und Abfragen erfolgen vollständig digital. Sie setzen eine vorherige Registrierung der mitteilenden Stellen bzw. der Auftraggeber beim Wettbewerbsregister voraus.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Alle öffentlichen Auftraggeber, die später zur Abfrage des Wettbewerbsregisters in Vergabeverfahren verpflichtet sind, sind dringend aufgerufen sich unverzüglich bei uns zu registrieren. Rund 30.000 Auftraggeber in Bund, Ländern und Kommunen werden beim Wettbewerbsregister abfrageberechtigt sein und müssen vorher elektronisch registriert werden. Ein reibungsloser Ablauf ist nur dann gewährleistet, wenn die Auftraggeber die Registrierung jetzt vornehmen, bevor die Abfrage gesetzlich Pflicht wird. Eine gleichzeitige Bearbeitung von rund 30.000 Registrierungsanträgen bei Inkrafttreten der Abfragepflicht wird unmöglich sein. Mit diesem Aufruf wollen wir es den öffentlichen Auftraggebern und uns ermöglichen, die organisatorischen Vorbereitungen für die Abfrage des Wettbewerbsregisters zeitnah und so reibungslos wie möglich abzuschließen
.“
Der Zeitpunkt, ab dem die relevanten Wirtschaftsdelikte dem Bundeskartellamt als Registerbehörde mitgeteilt werden müssen, wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sechs Monate danach beginnt für öffentliche Auftraggeber die Pflicht zur Abfrage zu Bietern, die in Vergabeverfahren für die Erteilung des Zuschlags vorgesehen sind. Auftraggeber auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Abfrage verpflichtet sind, sind nun zur Registrierung aufgerufen.
Registrierung über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Derzeit ist dies der einzige Weg, auf dem Auftraggeber dem Bundeskartellamt Registrierungsanträge zuleiten können. Auftraggeber ohne eigenes beBPo können den Antrag über das beBPo einer übergeordneten Behörde bzw. einer sonstigen Stelle, von der sich die Auftraggebereigenschaft ableitet, übermitteln lassen. Zudem bemüht sich das Bundeskartellamt, einen alternativen Weg zur sicheren Übermittlung von Registrierungsanträgen für Auftraggeber zu eröffnen, die weder unmittelbar noch mittelbar Zugriff auf ein beBPo haben. Darüber wird das Bundeskartellamt zu gegebener Zeit informieren.
Die Auftraggeber können die Registrierung mit Hilfe der auf der Internetseite des Bundeskartellamts verfügbaren Informationen, Leitfäden und Formulare eigenständig vornehmen.
Für Besonderheiten der Registrierung projektbezogener Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB wird später ein weiterer Hinweis veröffentlicht.