Wettbewerbsregister erreicht nächste Stufe des Wirkbetriebs – Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab dem 1. Dezember 2021
29.10.2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) macht heute im Bundesanzeiger bekannt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Diese Bekanntmachung ist Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden.
Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftrag-gebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabe-verfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Wettbewerbsregister ist bereit. Die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Mit dem heutigen Tag liegen nun auch die formalen Voraussetzungen vor, damit wir Eintragungen vornehmen und Abfragen erlauben können. Es gibt eine klare zeitliche Abfolge: Ab Dezember gilt die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden. Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab Juni nächsten Jahres wird dann die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Für öffentliche Auftraggeber, die noch nicht bei uns registriert sind, wird es nun allerhöchste Zeit: Registrieren Sie sich unverzüglich. Nur so werden Sie Ihrer gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen können.
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Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen (vgl. hierzu die Pressemitteilung vom 25.03.2021). Nunmehr sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.
Gemäß den Anwendungsbestimmungen in § 12 WRegG wird die Mitteilungspflicht nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der o.g. Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, anwendbar, die Abfragepflicht weitere sechs Monate danach. Dies führt zu den folgenden Stichtagen:
- Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
- Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
- Ab dem 01.06.2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
- Ab dem 01.06.2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
Mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber werden hiermit nochmals dringend zur Registrierung aufgerufen. Die Nutzung des Web-Portals des Wettbewerbsregisters setzt eine vorherige Registrierung der mitteilenden Behörden bzw. der Auftraggeber bei der Registerbehörde voraus (vgl. hierzu bereits die Pressemitteilungen vom 22.06.2021 und vom 15.10.2021).
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.