Bundeskartellamt genehmigt Anteilserhöhung von Kühne an Lufthansa
03.08.2022
Das Bundeskartellamt hat die Anteilserhöhung der Kühne Holding AG an der Deutschen Lufthansa AG auf nunmehr 15,01 Prozent freigegeben.
Schwerpunkt der wettbewerblichen Prüfung bildeten die vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses. Die zum Kühne-Konzern gehörende Kühne+Nagel International AG ist einer der größten, weltweit tätigen Logistikanbieter und ein großer Kunde der von Lufthansa angebotenen Luftfrachttransporte.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Trotz jeweils bedeutenden Marktpositionen der Beteiligten im Bereich der Luftfracht bzw. auf den nachgelagerten Logistikmärkten ruft das Vorhaben nach den Ermittlungen keine durchgreifenden wettbewerblichen Bedenken hervor. Selbst wenn in Folge der Kühne-Beteiligung bei der Lufthansa künftig weniger freie Kapazitäten für andere Nachfrager nach Luftfracht verfügbar wären, stünden diesen noch genügend Ausweichalternativen zur Verfügung.
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Die Deutsche Lufthansa AG hält zwar hohe Anteile an den begrenzten Abflug- und Landeslots an deutschen Flughäfen. Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben jedoch ergeben, dass Kapazitätsengpässe in der Luftfracht eine weniger bedeutende Rolle spielen als im Passagiergeschäft. Insbesondere ist es Nachfragern nach Gütertransporten per Flugzeug zwischen Europa und anderen Kontinenten in der Regel möglich, auf andere Airlines oder andere Flughäfen, auch im europäischen Ausland, auszuweichen.
Zudem ist mit der Erholung des Flugverkehrs im Passagiergeschäft und der Containerschifffahrt mittlerweile wieder eine kontinuierliche Verbesserung des Kapazitätsangebots in der Luftfracht zu beobachten. Als Folge des durch die Corona-Pandemie zwischenzeitlich stark eingebrochenen Aufkommens des Flugverkehrs, des Ukraine-Krieges und der Störungen in der Containerschifffahrt waren Luftfrachtkapazitäten in den vergangenen zwei Jahren stark ausgelastet. Dies hatte auf vielen Handelsrouten zu Preiserhöhungen für die Kunden geführt.
Der Anteilserwerb unterlag der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, da Kühne auch mit Anteilen in Höhe von lediglich 15,01 Prozent fortan einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf Lufthansa ausüben kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Aufgrund einer seit Jahren kontinuierlich geringen Hauptversammlungspräsenz rückt Kühne bei Lufthansa in die Stellung eines Minderheitsgesellschafters mit faktischer Sperrminorität ein.