Geldbußen wegen Absprachen im Industriebau
09.06.2022
Das Bundeskartellamt hat Geldbußen wegen verbotener Absprachen im Rahmen der Auftragsvergabe gegen die Aktien-Gesellschaft der Dillinger Hüttenwerke (Dillinger Hütte) und die Hochtief Solutions AG (Hochtief) in Höhe von insgesamt rund 12,5 Mio. Euro verhängt. Der Verantwortliche eines inzwischen liquidierten saarländischen Industriebauunternehmens hatte Anfang der 2000er Jahre sowohl eine Absprache mit Verantwortlichen seines potenziellen Auftraggebers, der Dillinger Hütte, als auch – parallel dazu – eine Absprache mit Verantwortlichen seines Hauptwettbewerbers um diese Aufträge, der Hochtief, geschlossen. Die vom Bundeskartellamt bebußten Absprachen betrafen einen Zeitraum von Anfang 2010 bis zum März 2014.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Der Fall ist für uns ein Novum, weil wir zum ersten Mal eine Absprache im Rahmen einer Auftragsvergabe aufgedeckt haben, an der sowohl Bieter als auch der Auftraggeber beteiligt waren. Der Fall zeigt, dass nicht nur Absprachen zwischen Bietern untereinander, sondern auch auf Seiten des Auftraggebers mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Verantwortliche, die das Prinzip einer sparsamen und wirtschaftlichen Beschaffung untergraben, handeln sowohl zu Lasten der anderen Bieter als auch der eigenen Firma. Für die Ermittlung der Taten haben wir eng mit den Strafverfolgungsbehörden im Saarland kooperiert
.“
Bei den verbotenen Absprachen über die Vergabe von Aufträgen handelt es sich um sogenannte vertikale- und horizontale Submissionsabsprachen (vertikal bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Bieter und Auftraggeber, horizontal auf das Verhältnis der Bieter untereinander).
Die vertikale Absprache wurde u.a. dadurch umgesetzt, dass die Verantwortlichen der Neubauabteilung der Dillinger Hütte entgegen den firmeninternen Vergaberegeln weniger als die vorgesehene Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufforderten oder dass – neben dem saarländischen Industriebauunternehmen und Hochtief – nur Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, die erkennbar keine wettbewerbsfähigen Angebote abgaben. Ziel war es, Einfluss auf die Vergabe der Aufträge zu nehmen, so dass die Aufträge – soweit der Verantwortliche des saarländischen Industriebauunternehmens sie für sein Unternehmen begehrte – an dieses vergeben wurden. Soweit sein Unternehmen die Aufträge etwa aus Kapazitätsgründen nicht bearbeiten konnte, sollten diese im Wesentlichen an die Hochtief vergeben werden – jedenfalls soweit diese sich ihm gegenüber kooperativ zeigte.
Parallel zur vertikalen Submissionsabsprache schloss der Verantwortliche des saarländischen Industriebauunternehmens eine horizontale Submissionsabsprache mit Verantwortlichen seines Wettbewerbers Hochtief: Diese informierten ihn über das Preissetzungsverhalten von Hochtief, so dass er die Angebote seines Unternehmens bei Ausschreibungen der Dillinger Hütte so steuern konnte, dass sie preislich entweder unter oder über den Angeboten von Hochtief lagen – je nachdem, ob er den Auftrag für sein Unternehmen wollte oder nicht.
Die Verantwortlichen des saarländischen Industriebauunternehmens, der Dillinger Hütte und der Hochtief wurden von der Saarbrücker Staatsanwaltschaft verfolgt; das Verfahren beim Bundeskartellamt war im Mai 2017 auch durch einen Hinweis der saarländischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden.
Die gegen die Dillinger Hütte verhängte Geldbuße ist inzwischen rechtskräftig. Hochtief hat gegen den an sie gerichteten Bescheid samt der ihm zugrunde liegenden Feststellungen Einspruch eingelegt, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. Sowohl die Dillinger Hütte als auch Hochtief haben bei der Aufklärung des Sachverhalts kooperiert und einen Kronzeugenantrag gestellt. Die Dillinger Hütte hat zudem einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) zugestimmt.
Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.