Kein Verfahren gegen Einkaufsvereinbarung zum Weiterbetrieb von 63 real-Standorten
13.04.2022
Das Bundeskartellamt hat nach eingehender Vorprüfung keine Veranlassung für die Einleitung eines kartellrechtlichen Verfahrens gegen eine geplante Einkaufskooperation der Erwerber von weiteren real-Standorten mit REWE. Am 2. März 2022 hatte das Bundeskartellamt die Übernahme von nunmehr 63 real-Standorte durch den Investor Dr. Tischendorf unter Beteiligung des ehemaligen real-Managements freigegeben (sogenanntes „Management-Buy-out“ bzw. „real-MBO“: Vgl. PM vom 2. März 2022). Zum damaligen Zeitpunkt stand die Prüfung möglicher Vereinbarungen zur Beschaffung jedoch noch aus.
Andreas Mundt: „Im Kern ging es uns um die Frage, ob für den Fortbestand der 63 real-Standorte zwingend eine Einkaufskooperation mit REWE als einem der größten Händler notwendig ist, statt den Mittelstand zu berücksichtigen. Der Maßstab für unsere Bewertung kann nur sein, ob das Konzept des Investors unternehmerisch nachvollziehbar ist und alternative Angebote nicht grundlos oder aus kartellrechtlich nicht anerkennungsfähigen Erwägungen abgelehnt werden. Im Ergebnis gibt es aber kein anderes Modell, das tragfähig genug erschien, um den Erhalt der Standorte zu sichern
.“
Neben der Rewe hatten auch bestimmte LEH-Unternehmen, die der mittelständischen RTG-Einkaufskooperation angehören, Interesse an einer Zusammenarbeit mit der neuen Eigentümerin der 63 Standorte bekundet. Die RTG war auch bislang der Einkaufspartner von real. Der im Dezember 2021 begonnene Verhandlungsprozess war allerdings durch die Notwendigkeit gekennzeichnet, innerhalb eines sehr begrenzten Zeitraums hinreichend klare und belastbare Lösungen für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des real-MBOs zu erreichen. Dies galt umso mehr, als man als neuer mittelständischer Wettbewerber auf dem LEH-Markt nur ein beschränktes Beschaffungsvolumen aufweist und die bisherige Unterstützung durch die frühere Konzernmutter Metro absehbar entfallen wird. Ein vertragsfähiges Stadium der Verhandlungen mit den RTG-Unternehmen wurde jedoch bislang nicht erreicht. Mit Rewe hatte der Investor einen solchen Vertrag weitgehend ausverhandelt. Es war nicht erkennbar, dass er weitergehende Verhandlungen über eine Alternativlösung ohne Grund oder aus kartellrechtlich nicht angemessenen Erwägungen ablehnte.
Von daher ist auch zu akzeptieren, dass Rewe durch die Einkaufskooperation mit dem real-MBO sein Beschaffungsvolumen im Lebensmitteleinzelhandel weiter er-höhen kann. Immerhin hatte das Bundeskartellamt beim Erwerb einer Vielzahl von real-Standorten durch Kaufland (B2-83/20) und Edeka (B2-85/20) als Nebenbestimmung zur fusionskontrollrechtlichen Freigabe vorgesehen, dass real-Standorte mit einem Food-Beschaffungsvolumen von mindestens 200 Mio. € an mittelständische Wettbewerber veräußert werden müssen. Damit wuchs den mittelständischen Wettbewerbern mehr Beschaffungsvolumen als im Falle einer generellen Schließung der real-Standorte zu. Dieses Abgabevolumen wurde inzwischen nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten.
Angesichts der Gesamtumstände sind die kartellrechtlichen Bedenken gegen die vorgelegte Kooperation nicht durchgreifend und das Amt hat daher entschieden, kein Verfahren dagegen einzuleiten.