Untersagung einer Fusion im Bereich Oberflächenentwässerung: Die Unternehmen ACO und BIRCO dürfen nicht zusammengehen

14.01.2022

Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme der BIRCO GmbH, Baden-Baden (BIRCO), durch die ACO Ahlmann SE & Co. KG, Büdelsdorf (ACO), untersagt. Beide Unternehmen sind insbesondere im Bereich der sog. Linienentwässerung tätig. Unter Linienentwässerung versteht man eine Entwässerung von Oberflächen (z.B. Straßen, Plätze, private Grundstücksflächen, Gewerbeflächen), bei der das Wasser von Entwässerungsrinnen aufgenommen und abgeleitet wird.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Mit der Untersagung der Fusion von ACO und BIRCO wenden wir eine marktbeherrschende Stellung im Bereich von Entwässerungsrinnen ab. ACO ist bereits heute der führende Anbieter von Entwässerungsrinnen in Deutschland. Durch die Übernahme von BIRCO, der Nummer Drei des Marktes, würde das Unternehmen fast die Hälfte des Marktumsatzes auf sich vereinen. Für die Nachfrager, etwa beim privaten Hausbau, aber auch aus Gewerbe, Industrie und öffentlicher Hand, würde eine wichtige Ausweichalternative wegfallen. Zudem hätten es die deutlich kleineren Wettbewerber nach dem Zusammenschluss noch schwerer, bei Ausschreibungen berücksichtigt oder im Baustoffhandel auf Lager genommen zu werden. Unser Einschreiten stellt sicher, dass die Anbieter auch künftig im Wettbewerb nicht nachlassen können, z.B. bei Preisen und der Qualität.“

Im Rahmen des Prüfverfahrens hat das Bundeskartellamt Ermittlungen bei über 200 Wettbewerbern, ausschreibenden Stellen und Baustoffhändlern durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Nachfrager bei ihren Bauvorhaben einen gezielten Bedarf nach Linienentwässerungssystemen aufweisen und andere Systeme der Oberflächenentwässerung (etwa offene Entwässerungsrinnen ohne Abdeckung, z.B. Muldenrinnen, Punktentwässerungssysteme, Ökopflastersteine oder Betonwaben) dann nicht als gleichwertige Alternative ansehen.

Dafür ausschlaggebend sind zumeist technische Gründe, z.B. die Entwässerungsleistung, wirtschaftliche Gründe oder aber gestalterische Erwägungen. Das Bundeskartellamt hat aufgrund dieser sehr konkreten Nachfrage keinen „Gesamtmarkt Oberflächenentwässerung“ angenommen, sondern hält die gesonderte Betrachtung des Marktes für Linienentwässerung für sachgerecht. Das Marktvolumen im Bereich der Linienentwässerung in Deutschland betrug im Jahr 2020 fast 200 Mio. Euro.

ACO und BIRCO erreichen hier gemeinsame Marktanteile von 45-50 Prozent und würden damit eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Als zusammengeschlossene Einheit wären beide zusammen fast dreimal so groß wie die Nummer Zwei des Marktes, Hauraton. Weitere Wettbewerber wie Richard Brink, ANRIN, Rinninger oder MEA sind noch deutlich kleiner, und ausländische Anbieter haben nur marginale Anteile auf dem deutschen Markt. Selbst wenn man offene Entwässerungsrinnen in den Markt einbeziehen würde, läge der gemeinsame Marktanteil von ACO und BIRCO noch über 40 Prozent.

Durch Bündelung ihrer Kräfte würden ACO und BIRCO einen im Vergleich zur Konkurrenz überragenden Zugang zu ausschreibenden Stellen und Baustoffhändlern erlangen. Beide Unternehmen haben schon heute sehr gut aufgestellte Vertriebsaktivitäten, die sie durch ein Zusammengehen weiter verstärkt hätten (etwa durch Verbreiterung des Produktportfolios, das unterschiedlichste Materialien und Sonderformen an Rinnen umfasst). Auch wäre zu befürchten gewesen, dass Wettbewerber bei Ausschreibungen künftig weniger berücksichtigt und im Baustoffhandel verdrängt würden. Durch die jetzige Untersagung ist davon auszugehen, dass die Verhaltensspielräume von ACO und BIRCO weiter durch den Wettbewerb begrenzt werden.

Der Beschluss des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingereicht werden, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.

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English Version:

  • Bundeskartellamt prohibits merger in the surface drainage sector: ACO and BIRCO cannot merge