Bundeskartellamt genehmigt Gemeinschaftsunternehmen zwischen thyssenkrupp Marine Systems GmbH und NVL B.V. & Co. KG für das Rüstungsprojekt F127 der Deutschen Marine
02.09.2024
Das Bundeskartellamt hat heute die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der thyssenkrupp Marine Systems GmbH (tkMS), einer indirekten 100-prozentigen Tochtergesellschaft der thyssenkrupp AG, und der NVL B.V. & Co. KG (NVL), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG der Lürssen-Gruppe, fusionskontrollrechtlich freigegeben. Ziel der Projektgesellschaft ist die gemeinsame Bewerbung und Umsetzung des Rüstungsprojekts Fregatte 127 (F127) der Deutschen Marine.
Das Rüstungsprojekt Fregatte 127 der Deutschen Marine soll die Fähigkeiten der bisherigen Fregattenklasse F124 ersetzen und erweitern. Im Rahmen des Projekts ist die Konstruktion und der Bau von fünf Fregatten geplant, mit der Option auf ein sechstes Schiff. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr plant die Vergabe des Auftrags für Mitte 2025.
Die Marineschiffbauaktivitäten von thyssenkrupp sind bei der tkMS gebündelt. NVL ist auf den Bau und die Reparatur von Marineschiffen spezialisiert. Die Marktstruktur im Marineschiffbau ist durch langfristige Großaufträge geprägt, bei denen eine Vergabe über Ausschreibungen erfolgt. Beide Unternehmen haben in der Vergangenheit bereits kooperiert, unter anderem beim Bau der Fregatten der Klasse F125.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens ist in einem spezifischen Marktumfeld wie dem des Marineschiffbaus eine gängige und wirtschaftlich notwendige Praxis. Die Komplexität und das Volumen solcher Projekte erfordern oft die Bündelung von Ressourcen und Expertise, um den anspruchsvollen Anforderungen der Ausschreibungen gerecht zu werden. Der Arbeitsgemeinschaftsgedanke, der hinter diesem Zusammenschluss steht, dient auch der Sicherstellung, dass solche Großprojekte überhaupt realisierbar sind.
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Das Bundeskartellamt sieht in dieser Kooperation keine wettbewerblich bedenklichen horizontalen oder vertikalen Effekte. Vielmehr ermöglicht sie zur Abgabe eines Angebots, sodass die Freigabe binnen Monatsfrist erteilt wurde.