Scoring beim Online-Shopping – Bundeskartellamt identifiziert verbraucherrechtliche Probleme und formuliert Empfehlungen

Bonn, 19. Juni 2024: Das Bundeskartellamt hat heute den Abschlussbericht zu seiner verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung „Scoring beim Online-Shopping“ vorgelegt. Das Bundeskartellamt kommt zu dem Ergebnis, dass Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Auskunfteien die geltenden Vorgaben des Verbraucherrechts nicht immer einhalten. Der Bericht stellt die Rahmenbedingungen und Abläufe des Scorings beim Online-Shopping dar, nimmt eine rechtliche Einordnung vor und formuliert Handlungsempfehlungen für Wirtschaft und Politik.

Online-Händler oder von diesen beauftragte Zahlungsdienstleister führen beim Online-Shopping häufig sog. Bonitätsprüfungen der Kundinnen und Kunden durch, um das Risiko von möglichen Zahlungsausfällen zu verringern. Dabei verwenden die Unternehmen teilweise eigene Kundendaten und teilweise auch sogenannte Score-Werte, die von Wirtschaftsauskunfteien auf der Basis weiterer personenbezogener Daten erstellt werden. Bei einem ungünstigen Ergebnis der Bonitätsprüfung wird den Kundinnen und Kunden die Bezahlmöglichkeit auf Rechnung oder ein Ratenkauf häufig nicht angeboten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Bonitätsprüfungen sind beim Online-Shopping an der Tagesordnung. Sie laufen vielfach im Hintergrund ab, ohne dass die Verbraucherinnen und Verbraucher davon etwas wissen. Es mangelt dabei oft an Transparenz und Information. Händler und Zahlungsdienstleister müssen verständlich und rechtzeitig über die Durchführung von Bonitätsprüfungen informieren, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher eine echte, informierte Entscheidung treffen können. In der Praxis ist das oft gar nicht oder nur in versteckter und unklarer Form der Fall.

Bonitätsprüfungen und Scoring sind aus rein ökonomischer Sicht sinnvoll. Eine möglichst korrekte Prognose der Zahlungswahrscheinlichkeit liegt nicht nur im Interesse der Online-Händler und Zahlungsdienstleister. Auch die Verbraucherinnen und Verbraucher können profitieren, wenn Zahlungsausfälle im Online-Handel insgesamt begrenzt werden, was sich letztlich günstig auf das Preisniveau auswirkt.

Das Bonitätsscoring läuft – für die Verbraucherinnen und Verbraucher weitestgehend unbemerkt – automatisch im Hintergrund des Bestellprozesses ab. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bonitätsscorings ist rechtlich allerdings nur dann zulässig, wenn insbesondere die geltenden Vorschriften des Datenschutz- bzw. des Lauterkeitsrechts hinsichtlich der Transparenz, der verwendeten Daten sowie der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eingehalten werden. Das Bundeskartellamt sieht in diesen Bereichen Hinweise auf Verbraucherrechtsverstöße bzw. Verbesserungsbedarf.

Transparenz verbessern

Die Untersuchung des Bundeskartellamtes hat gezeigt, dass es in vielen Fällen an der nötigen Transparenz über die Bonitätsprüfungen fehlt. Informationen darüber werden häufig gar nicht oder nur schwer erkennbar in AGB erteilt und in einigen Fällen erfolgt die Information sogar erst nach Durchführung der Bonitätsprüfung, sodass der Kunde diese nicht verhindern kann.

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen

Die Datenverarbeitung im Rahmen des Bonitätsscorings ist nur zulässig, wenn ein datenschutzrechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Wenn eine Datenverarbeitung beispielsweise „auf Vorrat“ erfolgt, ist in der Regel kein berechtigtes Interesse der Unternehmen gegeben.  

Andreas Mundt: In Fällen, in denen ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Datenverarbeitung nicht besteht, ist im Zweifel eine Einwilligung durch den Kunden einzuholen. Diese Vorgaben sollten konsequent angewendet und durchgesetzt werden.

Auswirkungen von Datenvorgaben abwägen

Es hat sich gezeigt, dass Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Wirtschaftsauskunfteien zahlreiche Kundendaten untereinander austauschen und verarbeiten. Bei den Bonitätsprüfungen werden dann häufig nicht nur das frühere Zahlungsverhalten, sondern auch die Anschrift, das Alter oder teilweise auch Informationen wie die Häufigkeit von Umzügen oder die Uhrzeit der Bestellung einbezogen. Eine hohe Prognosegenauigkeit der Score-Modelle liegt im eigenen Interesse der Unternehmen und wird bei Auskunfteien zudem durch wissenschaftliche Gutachten überprüft, die von den Unternehmen selbst in Auftrag gegeben werden.  Daneben ist allerdings der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Nach den Ermittlungsergebnissen ist jedenfalls die Notwendigkeit der Verarbeitung bestimmter Daten in einigen Fällen fraglich.

Im Rahmen der laufenden Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird derzeit u. a. darüber diskutiert, neben der mathematisch-statistischen Korrektheit des Scorings auch einen stärkeren Schutz vor Diskriminierung gesetzlich festzuschreiben. So soll nach dem Regierungsentwurf u. a. die Verarbeitung von Anschriftendaten nicht mehr zulässig sein, um Privatpersonen davor zu schützen, allein wegen ihres Wohnumfeldes einen schlechteren Score-Wert zu erhalten.  Nach Auffassung des Bundeskartellamtes sollten bei der Diskussion über erlaubte oder nicht erlaubte Kriterien für das Scoring auch die jeweiligen Folgen für die Prognosegenauigkeit und die damit einhergehenden Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch für die betroffenen Unternehmen berücksichtigt und abgewogen werden.

Das Bundeskartellamt hatte die Sektoruntersuchung im März 2022 auf Basis seiner seit Mitte 2017 bestehenden verbraucherrechtlichen Kompetenzen eingeleitet (siehe Pressemeldung vom 31. März 2022). Verfahren gegen einzelne Unternehmen, um Verbraucherrechtsverstöße abzustellen, kann das Bundeskartellamt nicht einleiten, da es im Gegensatz zu seinen kartellrechtlichen Befugnissen im Bereich des Verbraucherschutzes nicht über die entsprechenden Durchsetzungsbefugnisse verfügt. Im Zusammenhang mit möglichen weiteren Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird die Stärkung der behördlichen Verbraucherrechtsdurchsetzung beim Bundeskartellamt diskutiert. Der Koalitionsvertrag sieht insoweit vor, zu prüfen, „wie das Bundeskartellamt gestärkt werden kann, um bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu Verstößen gegen das GWB Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen“. 

Der vollständige Bericht zur Sektoruntersuchung „Scoring beim Online-Shopping“ ist auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abrufbar.

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